Im Ausland betrunken - zuhause zur MPU?

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Kann das möglich sein? Verfolgt der deutsche Staat Trunkenheitsfahrten seiner Bürger, die im Ausland begangen wurden?

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. So der Wortlaut des Gesetzes (§ 3 StGB). Sogenannte Auslandstaten werden von der deutschen Justiz verfolgt, wenn sie sich gegen inländische Rechtsgüter richten. Das Strafgesetzbuch (StGB) listet mehr als ein Dutzend solcher Tatbestände auf. Darin geht es um Hochverrat, Vergewaltigung von Deutschen im Ausland, Taten gegen sich im Ausland aufhaltende Amtsträger und so manches mehr. Der strafrechtliche Tatbestand der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder jener der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) finden in dieser Auflistung keine Erwähnung. Wer also im Ausland ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge von Alkoholkonsum fahruntauglich ist, hat eine Ahndung durch die deutsche Strafjustiz nicht zu befürchten. Aber die zuständige Fahrerlaubnisbehörde könnte sich für den Fall interessieren.

Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und höher begangen wurde. Nach der Fahrerlaubnisverordnung hat dies zur sicheren Folge, dass der Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wird (§ 13 S. 1 Nr. 2 a FeV). Und zwar völlig unabhängig davon, ob sich die dazu Anlass gebende Tat im In- oder im Ausland ereignet hat. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) verlangt allerdings in einer seiner Entscheidungen zu diesem Thema, dass die Feststellungen zu den Umständen der im Ausland begangenen Trunkenheitsfahrt unter Zugrundelegung inländischer Maßstäbe als sicher angesehen werden können.

Rechtsanwalt Michael Rudnicki

Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht


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