im Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung nach § 62 OWiG entstehen gesonderte Gebühren

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Bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG im Bußgeldverfahrens handelt es sich bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Verweigerung der Akteneinsicht (oder teilweiser Verweigerung der Akteneinsicht) um ein gegenüber dem Bußgeldverfahren eigenständiges Verfahren.

Dies ergibt sich zum schon daraus, dass nach § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG grundsätzlich eine eigene Kostenentscheidung stattfindet, wie das AG Senftenberg mit Beschluss vom 31.01.2013 – 59 OWi 390/12 -– zutreffend entschieden hat. Das Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung nach § 62 OWiG betrifft zudem auch gerade nicht den ursprünglichen Bußgeldbescheid, sondern einen selbständigen ablehnenden Bescheid (Versagung der Akteneinsicht oder teilweise Versagung der Akteneinsicht) der Bußgeldbehörde

Auch aus § 109 OWiG e contrario folgt diese Sichtweise, denn in § 109 OWiG sind explizit nur die Entscheidung über die Einspruchsverwerfung und die Widereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist benannt. Nur für diese Fälle bestimmt § 109 OWIG, dass sich die Kostentragung nach der abschließenden Entscheidung richtet. Das bedeutet, dass in allen anderen Fällen die Kosten gesondert und unabhängig vom weiteren Verlauf das Bußgeldverfahren entstehen. Daher ergibt sich auch aus der Verweisung in § 62 Abs. 2 OWiG auf die Regelungen der StPO nichts anderes. Die Verweisung gilt nämlich zum einen nur "sinngemäß" und ist zum anderen stets im Lichte des Bußgeldverfahrens zu sehen, in dem aber in § 109 OWiG insoweit eine Regelung getroffen wurde.

Auch aus Vorbemerkung 5.1.2 folgt dies, denn dort heißt es: "Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht." Gem. § 69 Abs. 1 OWiG betrifft das genannte Zwischenverfahren nur solche gerichtlichen Entscheidungen nach § 62 Abs. 1 OWiG, die sich auf die fristgerechte Einlegung des Einspruchs beziehen. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung gem. § 62 Abs. 1 OWiG gerade nicht als Zwischenverfahren einstuft.

Auch aus dem durch das 2. KostRMoG geänderten § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG folgt nichts anderes. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/11471, S. 268) folgt nämlich zunächst, dass der Gesetzgeber damit nur eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 16 RVG beabsichtigte und damit die Frage des Verhältnisses des Verfahrens über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum zugrunde liegenden Verfahren nunmehr in § 16 RVG geregelt wird. Das Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung nach § 62 OWiG betrifft zudem nicht den ursprünglichen Bußgeldbescheid, sondern einen selbständigen ablehnenden Bescheid (Versagung der Akteneinsicht oder teilweise Versagung der Akteneinsicht) der Bußgeldbehörde, mit eigenem folgenden Verfahren.

Die Gebühren für ein Verwaltungsverfahren gegen einen Bescheid der Bußgeldbehörde sind im Gebührenteil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Für das Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung nach § 62 OWiG fallen daher folgende Gebühren an:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 5103 VV RVG

Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG

Umsatzsteuer gem. r. 7008 VV RVG

So auch explizit: AG Senftenberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 59 OWi 390/12




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