Immobilien in Griechenland - Frist zur Einreichung der Steuererklärung E9 betreffend Grundvermögen in GR

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Mittlerweile wurde vom griechischen Ministerium für Finanzen die Frist und die Form betreffend die Einreichung des Formulars E9 für 2014 betreffend das in Griechenland gelegene Grundvermögen bekannt gegeben.

Sofern Änderungen (Kauf, Verkauf, Erbe) in den Vermögensverhältnissen im Jahr 2013 stattgefunden haben, müssen die betroffenen Steuerzahler in der Frist vom 17.02.2014 bis 30.05.2014 zwingend über den elektronischen Zugang „taxisnet" das Formular E9 einreichen und dort die Veränderungen, die in ihrem Vermögen im Jahr 2013 stattgefunden haben, eintragen.

Die Steuererklärung E9 muss zwingend elektronisch eingereicht werden, außer in den Fällen, wenn der Steuerzahler verstorben ist. In diesem Fall müssen dann die Erben, oder deren bevollmächtigter Anwalt das Formular bei der zuständigen Finanzbehörde handschriftlich ausfüllen und persönlich einreichen.

Sofern die persönlichen Daten der natürlichen oder juristischen Person im Personenregister fehlerhaft sind, müssen die Daten vor Einreichung der Steuererklärung berichtigt werden.

Sofern in der Steuererklärung eine neue Immobilie hinzugefügt wird oder eine vorhandene gelöscht wird (weil diese z.B. veräußert wurde), müssen in der Erklärung zwingend Angaben zum entsprechenden notariellen Kaufvertrag, der Urkunde betreffend die Erbschaftsannahme u.a. gemacht werden.

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