Immobilienfinanzierungsdarlehen und Kindesunterhalt

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Erbringt der Unterhaltspflichtige zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie neben den Zinszahlungen zusätzlich Tilgungsleistungen, können diese beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils (entspricht bei einer Fremdvermietung der objektiv erzielbaren Marktmiete) berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 09.03.2022, XII ZB 233/21).

Vermögensbildende Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils, der zur Zahlung des Mindestunterhalts für sein minderjähriges Kind nicht in der Lage ist, können in der Regel nicht als Abzugspositionen anerkannt werden, weil die Interessen des Kindes gewichtiger sind als etwa diejenigen des Elternteils am Aufbau eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens. Andererseits muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen, die der unterhaltspflichtige Selbstnutzer eines Eigenheims auf einen zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt, ein einkommenserhöhender Wohnvorteil ermöglicht wird. Bis zur Höhe des Wohnwerts können die Kreditraten deshalb nicht nur mit dem Zinsanteil, sondern auch mit dem Tilgungsanteil berücksichtigt werden. Diese Grundsätze aus dem Elternunterhalt und des Ehegattenunterhalts gelten auch für den Kindesunterhalt.

Selbst bei gesteigerter Unterhaltspflicht besteht in der Regel keine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück durch Veräußerung für den Unterhalt zu verwerten. 

Es ist jedoch - insbesondere bei der Gefährdung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder - nicht generell ausgeschlossen, dem Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung aufzuerlegen. Dies kommt in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits nahezu abbezahlt ist.


Rechtsanwältin

Marina Buron


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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