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Impressum – Webseite prüfen: Inhalte, Form und Folgen

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Impressum – Webseite prüfen: Inhalte, Form und Folgen

In kaum einem Land sind die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung so streng wie in Deutschland. Deshalb benötigt fast jede Website oder jeder Blog ein Impressum. Doch was muss im Impressum stehen? Wer braucht eine solche Kennzeichnung? Und was kann passieren, wenn man kein Impressum hat? Erfahren Sie hier mehr!

Die wichtigsten Fakten

  • Jeder, der geschäftsmäßig eine Website betreibt und Telemedien anbietet, benötigt ein Impressum.
  • E-Commerce-Angebote, Onlineshops, Homepages, Suchmaschinen oder Internetwerbung gehören zu den sogenannten Telemedien.
  • Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke gelten.
  • Das Impressum muss laut Gesetz auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

So gehen Sie vor

  1. Informieren Sie sich, ob Sie für Ihre Website ein Impressum benötigen.
  2. Stellen Sie alle Informationen zusammen, die in ein Impressum gehören.
  3. Lassen Sie die Anbieterkennzeichnung von einem Rechtsanwalt erstellen oder überprüfen.
  4. Juristisch wird das Impressum als Anbieterkennzeichnung bezeichnet.
  5. Sorgen Sie dafür, dass Verbraucher entsprechende Angaben einfach auf der Homepage finden.

Was ist ein Impressum?

Der Ursprung des Impressums liegt eigentlich im Buchdruck, wo auf einer der ersten Seiten des Buches Angaben über Erscheinungsort, Verleger, Herausgeber, Erscheinungsjahr und Auflagenzahl bzw. Auflagenjahr zu finden sind. Mit dem Aufkommen des Internets in den 1990er Jahren kam es auch in Deutschland zu Forderungen nach einer Impressumspflicht.

Deshalb wurde 1997 das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste und darin das Teledienstegesetz erlassen. Dieses Gesetz wurde im März 2007 durch das aktuell geltende Telemediengesetz (TMG) abgelöst und im Mai 2010 durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ergänzt.

Durch die Impressumspflicht kann der Nutzer bzw. Besucher der Seite feststellen, wer der Inhaber ist, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, wie er den Anbieter erreichen kann etc. Diese Angaben sollen Transparenz fördern und dienen dem Verbraucherschutz. 

Welche Pflichtangaben muss das Impressum enthalten?

Das Telemediengesetz (TMG) legt zudem auch in § 5 fest, welche Informationen verpflichtend angegeben werden müssen. Hierzu gehören unter anderem:

  • Vorname, Name des Betreibers / Name des Unternehmens
  • Anschrift des Seitenbetreibers bzw. Sitz des Unternehmens
  • Rechtsform und Vertretungsberechtigte (Unternehmen)
  • Stamm- und Grundkapital (wenn Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden)
  • Angaben zum Verantwortlichen i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV
  • Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ggf. Faxnummer)
  • Bei Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen die Bezeichnung, die sie betreffenden Regularien und die zuständige Kammer (z. B. IHK)
  • Registereintrag (z. B. Handelsregister, Vereinsregister)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)
  • Steuernummer und ggf. Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Angaben zu Haftpflichtversicherungen oder berufsrechtlichen Normen
  • Angaben zur Abwicklung oder Liquidation bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Link zur Streitschlichtungsplattform der EU

Damit diese Angaben wie gesetzlich vorgesehen auch entsprechend „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind, sollten Anbieter darauf achten, dass diese Angaben am besten direkt auf der Startseite (z. B. in einem eigenen Menüpunkt) zu finden sind. Beachten Sie, dass neben dem Impressum auch weitere Informationen bereitgestellt werden müssen, z. B. eine Datenschutzerklärung.

Was kann passieren, wenn kein Impressum vorhanden ist?

Bei Nichtbeachtung der Impressumspflicht müssen Unternehmen, Blogger oder andere juristische Personen mit verschiedenen Strafen rechnen. Zum einen kann ein Konkurrent wegen einer Wettbewerbsverletzung eine Abmahnung aussprechen oder Klage erheben. Auch Behörden können Bußgelder verhängen – und zwar bis zu 50.000 Euro.

Foto(s): ©Fotolia/Fotogestoeber

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