In 3 Jahren zur Restschuldbefreiung? Die Gesetzesänderung zum 01.07.2014 kritisch beleuchtet!

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Durch die Neufassung des § 300 InsO (Insolvenzordnung) können natürliche Personen bereits nach fünf oder sogar schon nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen.

Unter Streichung der bisherigen §§ 312 bis 314 InsO findet eine weitestgehende Angleichung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an das Regelinsolvenzverfahren statt.

Nach der Neuregelung des § 300 InsO bleiben für Schuldner sowohl das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 I 1 InsO als auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gemäß der §§ 306ff InsO erhalten. Im neuen § 300 InsO kann ein Schuldner nach 5 Jahren die Restschuldbefreiung dann erlangen, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

Bereits nach 3 Jahren (!!) ist dies möglich, wenn dem Insolvenzverwalter/Treuhänder in diesem Zeitraum ein Betrag zugeht, der eine Befriedigung der im Schlussverzeichnis festgestellten Gesamtgläubigerforderungen in Höhe vonmindestens 35 % ermöglicht und wenn die Verfahrens- als auch die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dirk Witteck ist die zum 01.07.2014 vorgesehene Gesetzesänderung zwar der richtige Weg, allerdings ist nach diesseitigem Dafürhalten die Mindestbefriedigungsquote mit 35 % deutlich zu hoch bemessen. An dieser „Hürde“ werden die meisten Schuldner scheitern, sodass die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren vermutlich nur Theorie bleiben wird.

Wenn man berücksichtigt, dass die Verfahrenskosten, dessen Höhe während des Verfahrens ohnehin schwer zu bemessen sein dürften, und die Masseverbindlichkeiten abgedeckt sein müssen, könnte sich der Betrag, den ein Schuldner aufbringen muss, um in den Genuss der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu kommen, auf 60 – 70 % der Gesamtverbindlichkeit belaufen.

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