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Informationsinteresse von Versicherungen hat Grenzen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bevor Versicherungen leisten, verlangen sie Aufklärung. Das gilt umso mehr, je langfristiger und höher die Leistungen sind. So sollte eine Frau erst Ärzte, Krankenkassen und weitere Stellen umfassend von ihrer Schweigepflicht entbinden, bevor ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen wollte. Diesem Informationsdrang hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun einen Dämpfer verpasst.

Gesetzliche Beschränkung für Neufälle nach 2009

Versicherungen sollen das Risiko ungewisser Ereignisse absichern. Wissen über den möglichen Eintritt des Versicherungsfalls zu erlangen, ist daher essenziell für ihr Geschäft. Das gilt gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Schließlich verpflichtet der Eintritt der Berufsunfähigkeit das Versicherungsunternehmen zur Zahlung einer mitunter jahrzehntelangen Rente, gleichzeitig endet regelmäßig die Zahlungspflicht der versicherten Person. Kein Versicherer geht daher einen Vertrag ein, wenn die jeweilige Person nicht vorab ihre gesundheitliche Vorgeschichte auf den Tisch gelegt hat. Dasselbe Spiel vollzieht sich, wenn die Berufsunfähigkeit tatsächlich eintritt. Schließlich könnte ein Umstand, wie etwa das arglistige Verschweigen einer Vorerkrankung, vorliegen, der die Versicherung nach ihrer Anfechtung von der Leistung befreit. Je mehr Wissen, umso besser für die Versicherung.

Diesem Informationsverlangen setzt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für nach dem 31.12.2008 eingetretene Versicherungsfälle inzwischen Grenzen. Zum einen beschränkt der § 213 VVG die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten auf bestimmte Stellen, wozu unter anderem Ärzte, Pflegeheime, Krankenkassen und andere Versicherer zählen. Zum anderen muss die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich sein und die betroffene Person eingewilligt haben.

Frau sollte selbst über benötigte Informationen entscheiden

Für eine Frau, die schon vor 2009 unter Depressionen litt und deshalb von ihrer BU Leistungen verlangte, kam diese Gesetzesänderung jedoch zu spät. Als sie ihren Anspruch auf eine monatliche Rente geltend machte, erhielt sie von ihrer Versicherung zunächst einen Vordruck. Mit diesem sollte sie zahlreiche Stellen umfassend von der für sie geltenden Schweigepflicht entbinden. Die Frau, der dies zu weit ging, ließ sich mithilfe ihres Anwalts lediglich auf Einzelermächtigungen für ihre Krankenkasse, zwei Ärztinnen und die Deutsche Rentenversicherung ein. Infolgedessen übersandte die Versicherung wiederum vorformulierte Erklärungen, die eine umfassende Schweigepflichtentbindung vorsahen. Die Rentenversicherung sollte zudem alle ihr vorliegenden medizinischen Gutachten und Berichte der Versicherung zur Verfügung stellen dürfen. Außerdem berechnete die Versicherung der Frau für den Extraaufwand 20 Euro pro Einzelermächtigung. Auch das ging der Frau zu weit. Sie verlangte eine Konkretisierung der gewünschten Angaben durch die Versicherung. Da die Versicherung dies verweigerte, klagte sie. Weder das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth noch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg störten sich daran. Die Frau könne selbst entscheiden, welche Informationen sie der Versicherung zur Verfügung stelle. Dazu hätte sie die Einzelermächtigungen entsprechend abändern können. So lautete das Ergebnis: Klage abgewiesen.

Vorgehen bei der Schweigepflichtentbindung grundrechtsverletzend

Gegen diese Entscheidungen legte die Frau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Sie verletzten sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Richter in Karlsruhe bestätigten ihre Ansicht. Denn einerseits geht die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit einer umfassenden Schweigepflichtentbindung durch die Gerichte zu weit. Ein Versicherter würde sein Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, damit aufgeben. Versicherten obliegt nach einem Versicherungsvertrag zudem nicht, darüber entscheiden zu müssen, welche Informationen sie ihrer Versicherung zur Verfügung stellen müssen. Diese Aufgabe haben in einem Rechtsstreit vielmehr die Gerichte, der sie hier nicht nachgekommen sind. Die damit verbundene Grundrechtsverletzung machte daher die Aufhebung der Entscheidungen nötig. Das LG muss den Fall nunmehr erneut entscheiden.

Die Richter äußerten andererseits aber auch Verständnis für einen notwendigen Interessensausgleich zwischen Versicherten und Versicherung. Ohne ausreichende Informationen könne eine Versicherung keine Entscheidungen treffen. Eine umfassende Schweigepflichtentbindung, durch die eine Versicherung auch an gar nicht benötigte Informationen gelangt, gehe jedoch zu weit. Stattdessen soll zunächst nur eine Informationspreisgabe von weniger weitreichenden und persönlichen Informationen erfolgen. Auf dieser Grundlage sollen Versicherungen dann gegebenenfalls weitere von ihnen zur Entscheidung benötigte Informationen konkretisieren. Dieses schrittweise Vorgehen soll sicherstellen, dass Versicherungen letztendlich nur die für ihre Entscheidung im jeweiligen Fall relevanten Informationen erhalten können. Auf diese Weise fiele es Versicherungen zudem leichter, mitzuteilen, auf welche Informationen es ihnen letztendlich ankommt.

(BVerfG, Beschluss v. 17.07.2013, Az.: 1 BvR 3167/08)

(GUE)

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