ING DiBa: häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen seit 2002

  • 2 Minuten Lesezeit

Widerrufsbelehrungen der ING DiBa AG sind bei Darlehensverträgen häufig fehlerhaft

Die ING DiBa gehört nach Einschätzung des Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke zu den Kreditinstituten, welches in der für die Banken kritischen Zeit bundesweit die meisten Immobiliendarlehensverträge abgeschlossen hat.

Die diesen Immobiliendarlehensverträgen zu Grunde liegenden Widerrufsbelehrungen der ING DiBa sind fehlerhaft damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht vieler Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke erfolgreich vertreten lassen. In zahlreichen Darlehensverträgen der ING DiBa AG heißt es in der Widerrufsbelehrung neben anderen von der ING DiBa verwendeten Formulierungen:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Eine solche Belehrung ist jedoch fehlerhaft, weil hiermit der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 01.03.2012, – III ZR 83/11 –). Der Verbraucher vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf den Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne sich die ING DiBa AG nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem Muster nicht wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte haben eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als irreführend und damit unwirksam angesehen.

Ebenso verwendete die ING DiBa auch nachfolgende fehlerhafte Formulierung in Ihrer Widerrufsbelehrung:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.03.20120.03.2009 – XI ZR 456/07 –) hat eine solche Formulierung zutreffend für fehlerhaft eingestuft.

Dort lautet es bereits zum ersten Leitsatz der Entscheidung:

„Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.“

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet den Darlehensnehmern für die Darlehensverträge seit dem 01.11.2002 die Möglichkeit, ihren Darlehensvertrag günstig umzuschulden oder eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung erstattet zu bekommen.

In vielen Fällen vermeiden Kreditinstitute aus gutem Grund die gerichtliche Auseinandersetzung und unterbreitet sehr gute Angebote, so Herr Dr. Rädecke.

Ebenfalls sind bereits gegen die ING DiBa bundesweit vielfach Klagen von Herrn Dr. Rädecke gegen die ING DiBa anhängig.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Er prüft Ihren Darlehensvertrag und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.

Beiträge zum Thema