Inhaber von Facebook-Account haftet für Postings Dritter bei verschuldetem Accountmissbrauch
- 4 Minuten Lesezeit
Das OLG Frankfurt am Main hat aktuell entschieden, dass der Inhaber eines Facebook-Accounts für rechtswidrige Postings Dritter haftet, wenn er seine Zugangsdaten nicht sorgfältig vor dem Zugriff Dritter geschützt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Accountinhaber zur Zahlung einer Geldentschädigung von 3.000 EUR verurteilt.
Sachverhalt: Ehrverletzende Postings über Facebook-Account durch Dritte
Der Beklagte ist Inhaber eines Facebook-Accounts. Unter seinem Facebook-Account wurden Postings eingestellt, die den Kläger in seiner Ehre verletzten. Dem Posting kam ein eindeutiger abwertender sexueller Bezug zu. Der Kläger verlangte von dem Beklagten unter anderem Zahlung einer Geldentschädigung.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Postings nicht von ihm, sondern durch einen seiner Freunde unter Benutzung seines Facebook-Accounts erfolgt seien. In der Vergangenheit habe er seine Login-Daten nicht hinreichend gesichert. So habe er sich häufiger über den Computer von Freunden oder Bekannten auf Facebook eingeloggt und dabei nicht geprüft, ob er sich bei Facebook ausgeloggt hatte bzw. ob bei den Rechnern die automatische Merkfunktion aktiviert war.
OLG Frankfurt: Inhaber eines Facebook-Acounts haftet ggf. für Postings Dritter unter seinem Account
Das OLG Frankfurt a.M. bejahte aufgrund dieser Sorgfaltswidrigkeit eine Haftung des beklagten Account-Inhabers für die unter seinen Facebook-Account eingestellten, den Kläger in seiner Ehre verletzenden Postings.
BGH-Grundsätze zur Haftung bei Missbrauch eines Ebay-Kontos auf Missbrauch eines Facebook-Accounts übertragbar
Das Gericht griff dabei auf die BGH-Rechtsprechung zum Missbrauch eines eBay-Kontos zurück. Danach muss der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist und es zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen benutzt, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar (...)
Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts auf den Missbrauch eines Facebook-Accounts übertragbar.
„Diesem kommt eine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt. (...) Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei eBay. (...)
Durch die Gleichsetzung der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto mit denjenigen für einen Facebook-Account wird dessen Inhaber auch nicht mit unangemessenen Haftungsrisiken belastet. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen, die der BGH bei einem eBay-Konto angestellt hat (...).“
Inhaber eines Facebook-Accounts muss seine Zugangsdaten vor unberechtigtem Zugriff Dritter sichern
Der Beklagte hatte selbst eingeräumt, dass er nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten.
„Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.“
Jugendtypischer Leichtsinn steht Haftung nicht entgegen
Auch den Einwand des Beklagten, es entspreche jugendtypischen Verhaltensweisen, soziale Netzwerke im Internet in räumlicher Anwesenheit zu verwenden, wobei die Accounts sozialer Medien frei zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden, wies das Gericht zurück.
„Selbst wenn eine zunehmende Nachlässigkeit im Umgang und der Vertraulichkeit hinsichtlich der Zugangsdaten zu beobachten wäre, stünde diese in klarem Widerspruch zu den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook, wonach der Nutzer das Passwort nicht weitergeben und keine andere Person auf das Konto zugreifen lassen oder keine anderweitigen Handlungen durchführen darf, die die Sicherheit seines Kontos gefährden können“.
Täterschaftsvermutung gilt auch gegenüber Inhaber eines Faceboook-Accounts
Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung (Filesharing) eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Facebook-Accounts anzunehmen ist, wenn diesen – wovon vorliegend auszugehen ist – zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Rechtsverletzung keine anderen Personen benutzen konnten.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.07.2016 – Az.: 16 U 223/15
Hinweis: Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Fazit
Wer seine Login-Daten zu seinem Facebook-Account nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert, haftet auch für einen Missbrauch seines Facebook-Accounts durch unberechtigte Dritte, insbesondere für ehrverletzende Postings. Dies gilt auch für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten (Markenrechten) und Urheberrechten.
Artikel teilen: