Inkassounternehmen/Rechtsdienstleister haben Unrecht! Mietendeckelnachforderungen vom Vermieter haben mit Ansprüchen des Mieters nach den Vorschriften der Mietpreisbremse nichts zu tun!
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Nach der Feststellung der Nichtigkeit des Mietendeckels wird im Internet behauptet, dass sich Mieter angeblich vor hohen Nachzahlungen schützen können. Ausreichend dafür soll sein ein qualifiziertes Rügeschreiben Mieters gegenüber dem Vermieter.
Die Rüge soll noch vor einer vermieterseitigen Nachforderung von Beträgen, die während des Mietendeckels nicht gezahlt worden sind, ausgesprochen werden.
Entgegen solcher Behauptungen kommt es für einen etwaigen Rückforderungsanspruch überhaupt nicht darauf an, ob der Mieter eine Rüge vor einer Mietendeckelnachforderung des Vermieters erteilt hat oder nicht.
Dabei wird offensichtlich nicht einmal ansatzweise die Rechtslage des § 556g Absatz 2 BGB berücksichtigt!
Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses ist entscheidend
Vielmehr kommt es für das Bestehen von Ansprüchen nach den Regelungen zur Mietpreisbremse maßgebend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Wohnraummietvertrages an. Danach richten sich auch die vom Mieter zu erfüllenden Anforderungen und der Umfang eines etwaigen Rückforderungsanspruchs des Mieters. Es gilt Folgendes:
Mietverträge vor dem 1.6.2015
Ist der Mietvertrag vor dem 1.6.2015 (Inkrafttreten der Mietpreisbremse in Berlin) abgeschlossen worden, gilt die Mietpreisbremse nicht, sodass Rückforderungsansprüche nach den §§ 556d ff BGB überhaupt nicht begründet sein können.
Mietverträge zwischen dem 1.6.2015 und dem 1.1.2019
Ist ein Mietvertrag nach dem 1.6.2015 aber vor dem 1.1.2019 abgeschlossen worden, muss der Mieter gegenüber dem Vermieter eine qualifizierte Rüge in Textform erteilen. Nur dann kann der Mieter Zahlungen einer überhöhten (bzw. unzulässig hohen) Miete vom Vermieter zurück fordern. Ein solcher Anspruch bezieht sich aber auch nur auf Mietzahlungen, die nach der Rüge fällig geworden sind.
Mietzahlungen, die vor der Rüge fällig waren, können nicht zurückgefordert werden.
Mietverträge zwischen dem 1.1.2019 und dem 1.4.2020
Ist ein Mietvertrag ab dem 1.1.2019 und vor dem 1.4.2020 abgeschlossen worden, muss der Mieter gegenüber dem Vermieter eine einfache Rüge in Textform erteilen. Nur dann kann der Mieter Zahlungen einer überhöhten Miete vom Vermieter zurück fordern. Auch hier gilt, dass sich ein solcher Anspruch ausschließlich auf Mietzahlungen bezieht, die nach der Rüge fällig geworden sind.
Mietzahlungen vor der Rüge können nicht zurückgefordert werden.
Mietverträge ab dem 1.4.2020
Ist ein Mietvertrag ab dem 1.4.2020 abgeschlossen worden, muss der Mieter gegenüber dem Vermieter eine einfache Rüge in Textform erteilen. Dann kann der Mieter sowohl Mietzahlungen, die nach der Rüge als auch Mietzahlungen, die vor der Rüge geleistet worden sind, zurückfordern, wenn sie zu hoch waren. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Rüge spätestens 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses beim Vermieter eingeht und das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.
Ist das Mietverhältnis beendet, ohne dass eine zu hohe Miete gerügt worden ist, bestehen keine Ansprüche nach den Regelungen der Mietpreisbremse.
Dauert das Mieterverhältnis noch an, ist es aber schon länger als 30 Monate in Kraft, können nur Mietzahlungen zurückgefordert werden, die nach einer vom Mieter zu erteilenden Rüge fällig werden, nicht solchem, die vor der Rüge fällig waren.
Zuverlässige Beratung tut gut
Lassen Sie sich also von falschen Behauptungen und einem Rügeschreiben des Mieters nicht aus der Ruhe bringen.
Lassen Sie sich vielmehr von Fachleuten zuverlässig beraten!
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