Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129, 130 InsO

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Allzu häufig werden Berichte über verärgerte Gläubiger, die im Rahmen einer Insolvenz unangenehme Post vom Insolvenzverwalter erhalten haben, veröffentlicht. Hierin fordert der Insolvenzverwalter zumeist getätigte Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zurück. Insbesondere im Hinblick auf die unmittelbaren Folgen einer Insolvenz für die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin – der Gläubiger kann seine Forderungen größtenteils nicht mehr realisieren und erhält lediglich eine Quote aus der Insolvenzmasse – stößt dieses Schreiben bei ehemaligen Lieferanten oder Geschäftspartnern oftmals auf Unverständnis. Sicher geglaubte erhaltene Zahlungen werden nun von einem Insolvenzverwalter zurückgefordert. Dementsprechend gilt es diese sogenannte Insolvenzanfechtung im Hinblick auf ihre Voraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.

Dies wirft zunächst die generelle Frage auf, welche Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung vorliegen müssen. Nach dem Wortlaut der Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter Zahlungen, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem erfolgte Zahlungen, anfechten. Dies würde zunächst alle Zahlungen innerhalb dieses Zeitraums umfassen. Deshalb hat der Gesetzgeber das Anfechtungsrecht dahingehend beschränkt, dass der Insolvenzverwalter nachweisen muss, dass der angeschriebene Gläubiger entweder den Insolvenzantrag oder die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners kannte. Darüber hinaus wird unterschieden, ob der Gläubiger einen Anspruch auf die Zahlung hatte oder nicht. 

Letztendlich wird es im Bereich der anspruchsbezogenen Zahlungen immer darauf ankommen, ob der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen. Hierfür sei an dieser Stelle eine nicht abschließende Aufzählung an Umständen genannt, die in der Regel von Insolvenzverwalter*innen in einem ersten Aufforderungsschreiben dargestellt werden:

  • unregelmäßige Zahlungen der Insolvenzschuldnerin
  • hohe Zahlungsrückstände der Insolvenzschuldnerin
  • Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsdurchsetzung 
  • (Androhung der) Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens
  • fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin
  • Stundungsbitten der Insolvenzschuldnerin
  • Ratenzahlungsgesuche der Insolvenzschuldnerin

Insbesondere im Hinblick auf Ratenzahlungsvereinbarungen hat innerhalb der letzten Jahre eine umfangreiche Rechtsprechung Eingang in das Insolvenzrecht gefunden. Oftmals ist strittig, ob die Voraussetzungen der zitierten Urteile einschlägig sind, sodass im Ergebnis eine vergleichsweise Einigung je nach vorliegendem Sachverhalt möglich sein kann.

Zu einer Einordnung Ihres Sachverhaltes stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


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