Insolvenzanfechtung von Zahlungen durch Dritte

  • 2 Minuten Lesezeit

In Krisenzeiten kommt es nicht selten vor, dass der zukünftige Insolvenzschuldner aufgrund von Pfändungen oder schlicht Überziehungen nicht mehr über seine Geschäftskonten verfügen kann. In solchen Situationen werden Zahlungen häufig über Konten Dritter abgewickelt.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden derartige Zahlungen dann meist vom Insolvenzverwalter angefochten und zwar mit dem Argument, dass es sich bei der Zahlung von einem Konto eines Dritten um eine sogenannte inkongruente Deckung handelt, weil man eine derartige Zahlung von einem Drittkonto nicht hätte beanspruchen können.

In derartigen Fällen wird häufig die Frage relevant werden, ob diese Drittzahlung die Gläubiger des Insolvenzschuldners benachteiligt hat. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gemäß § 129 InsO nämlich bei jeder Insolvenzanfechtung erforderlich. Eine solche Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn die Zahlung des Dritten keine Auswirkungen auf das Vermögen des Insolvenzschuldners hatte. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zahlung des Dritten geleistet wurde, ohne dass der Insolvenzschuldners hierfür eine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Auch bei sogenannten Zahlungen auf Kredit, also wenn der Dritte lediglich einen schlichten Rückzahlungsanspruch gegen den Insolvenzschuldner aufgrund der Zahlung erhält, fehlt es an einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, da der eine Insolvenzgläubiger lediglich durch einen anderen Insolvenzgläubiger ersetzt wurde.

Anders ist dies bei sogenannten Zahlungen auf Schuld. Der klassische Fall sieht hier so aus, dass der Dritte dem Insolvenzschuldner eine Zahlung schuldet (zum Beispiel als Kunde des Insolvenzschuldners) und der Insolvenzschuldner diesen Kunden anweist, statt an ihn direkt an seinen Gläubiger zu zahlen. In derartigen Fällen wird i. d. R. eine Gläubigerbenachteiligung angenommen, da der Zahlbetrag bei einer Zahlung des Kunden (zunächst) in das Vermögen des Insolvenzschuldners (theoretisch) sämtlichen Insolvenzgläubigern zur Verfügung gestanden hatte und dies durch die Direktzahlung verhindert wurde.

Im Einzelfall ist die Unterscheidung nicht immer einfach. Zudem sind auch Sonderfälle denkbar, die eine andere Bewertung rechtfertigen.

In jedem Fall besteht bei der Anfechtung einer Drittzahlung ein Verteidigungsansatz. Bevor dem Insolvenzverwalter also geantwortet (oder gar an diesen gezahlt) wird, sollte eine Überprüfung der Anfechtungsvoraussetzungen durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Auch hier gelten meine Rechtstipps „Was tun bei Insolvenzanfechtung?“ sowie „Post vom Insolvenzverwalter – Vorsicht bei Ihrer Antwort!“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Meyer-Löffler

Beiträge zum Thema