Insolvenzrecht – bedingungslose Restschuldbefreiung allgemein in 3 Jahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Nach der aktuell geltenden Rechtslage beträgt die Regeldauer eines Restschuldbefreiungsverfahrens (RSB) gemäß § 287 II InsO 6 Jahre, gerechnet ab Verfahrenseröffnung. Gemäß den Tatbeständen in § 300 Abs.1 S.2 Nr.1 - 3 InsO wird die Abtretungsfrist verkürzt, wenn der Schuldner die dort genannten Bedingungen erfüllt und einen entsprechenden Antrag stellt.

Der vorrangig mit der Regelung in § 300 Abs.1 S.2 Nr.2 InsO vom Gesetzgeber angeblich verfolgte Zweck, die Regeldauer von 6 auf 3 Jahre abzusenken, ist misslungen, nachdem im Evaluierungszeitraum die dafür normierten Voraussetzungen
(– 35 % Schuldentilgung + Ausgleich der Verwalter- und Gerichtskosten innerhalb der ersten 36 Monate ab Verfahrenseröffnung) lediglich in weniger als 3 % der Fälle erfüllt werden konnten.

In Kenntnis dieses zweckverfehlenden Ergebnisses hat die Europäische Union am 16 Juli 2019 eine für alle Mitgliedsländer bindende Richtlinie erlassen, wonach künftig die RSB bedingungslos nach 3 Jahren zu gewähren ist. Die Mitgliedsstaaten müssen nun innerhalb von 2 Jahren, verlängerbar auf 3 Jahre, die Richtlinie in nationales Recht parlamentarisch umsetzen, sodass spätestens per 17. Juli 2022 für alle Verfahren die 3-Jahresfrist verbindlich gilt.

Um zu verhindern, dass im Hinblick auf diese Gesetzesänderung in den kommenden 3 Jahren die Privatentschuldung mittels RSB-Verfahren praktisch zum Erliegen kommt, während dessen dann im Juli 2022 ein massiver Verfahrensstau abzuarbeiten sein würde, für die weder personelle noch finanzielle Ressourcen vorhanden sind, hat das Bundesjustizministerium unlängst darüber informiert, dass ab sofort pro Monat die RSB-Dauer um einen Monat abgesenkt wird, bezogen auf den Tag des Inkrafttretens der Richtlinie am 16.07.2019. Alle RSB-Verfahren, die also nach dem 17. Januar 2020 beantragt werden, sollen dann nur noch 64 Monate (72 Mon. - 6 Mon. für die Zeit vom 16.07.19 - 17.01.20) dauern. Anträge, die nach dem 17.12.2020 gestellt werden, hätten demnach einen Abtretungszeitraum von 55 Monaten (72 – 15) usw.

Da aber das dafür benötigte Gesetz noch fehlt, muss man dieses durchaus positiv zu bewertende sukzessive Verkürzungsmodell wohl noch mit Vorsicht betrachten


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heinz Egerland

Beiträge zum Thema