Insolvenzrecht. Sanierung in der Eigenverwaltung.
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Das Insolvenzverfahren in der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO ist eine gesetzliche Variante des Regelinsolvenzverfahrens gemäß §§ 1 ff. InsO.
Die Besonderheit des Insolvenzverfahrens in der Eigenverwaltung besteht darin, dass die Geschäftsleitung des Krisenunternehmens die Eigenverwaltung beim Vorliegen der Insolvenzgründe der §§ 17 ff. InsO eigenständig beantragt und die Geschäftsführungsbefugnis für die Dauer des nachfolgenden Eigenverwaltungsverfahrens beibehält.
Die Insolvenzgründe sind:
- Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO,
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO,
- Überschuldung, § 19 InsO.
Die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung ist, dass das Unternehmen trotz Insolvenz fortführungsfähig ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen bei der Durchsetzung der Sanierungsmaßnahmen in der Eigenverwaltung den operativen Betrieb weiterführen kann.
Bei der Beantragung der (vorläufigen) Eigenverwaltung hat die Geschäftsleitung des Krisenunternehmens dem Insolvenzgericht die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens darzulegen und ein Sanierungskonzept einreichen. Der Antrag auf die Anordnung der Eigenverwaltung kann mit der Vorlage eines Insolvenzplans im Sinne der §§ 217 ff. InsO verbunden werden.
Das Krisenunternehmen kommt mit der Beantragung der Eigenverwaltung strategisch einem Regelinsolvenzverfahren vor. Mit der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung kann den Insolvenzgläubigern gerichtlich untersagt werden, Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Krisenunternehmens zu betreiben. Ein Drittinsolvenzantrag kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Eigenverwaltung nicht mehr verhindern.
Die operative Tätigkeit wird für die Dauer der Eigenverwaltung unter die Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters gestellt. Das Krisenunternehmen behält im Vergleich zu dem Regelinsolvenzverfahren gemäß §§ 1 ff. InsO den Vorteil der planmäßigen und der eigenregulierten Sanierung.
Sollte sich die Unternehmensleitung im Rahmen der Eigenverwaltung für die Sanierung mit einem Insolvenzplan entscheiden, wird die Eigenverwaltung aufgehoben und in das Insolvenzplanverfahren überführt. Das Insolvenzplanverfahren ist gesetzlich unter §§ 217 ff. InsO geregelt. Bei dem Insolvenzplan handelt es sich um ein vertragsähnliches Instrument der Sanierung.
Vorteile der Unternehmenssanierung in der (vorläufigen) Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung stellt ein klassisches Mittel der gerichtlichen Sanierung dar. Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll die Eigenverwaltung, vorausgesetzt die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens, das bevorzugte Mittel der Sanierung sein. Die Gründe für die Sanierung in der Eigenverwaltung:
- Unternehmensfortführung unter dem Schutz der Insolvenzordnung
- Vertrauensgewinn gegenüber den Gläubigern aufgrund frühzeitiger Sanierung
- Stillhalten der Insolvenzgläubiger durch die Vollstreckungssperre
- Finanzierung der Gehälter mit dem Insolvenzgeld für die Dauer von bis zu drei Monaten
- Operative Zuständigkeit der Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung
- Fachliche Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters
- Integration der Liquiditätsplanung im Unternehmen
- Möglichkeit einer Insolvenzplanvorlage und strategische Sanierung
Zusammenfassung.
Das Eigenverwaltungsverfahren bietet Vorteile gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren. Die Geschäftsleitung des Krisenunternehmens bleibt in der Eigenverwaltung für die Fortführung des Betriebs zuständig, während die Verbindlichkeiten des Unternehmens insolvenzrechtlich reguliert werden. Die Geschäftsgrundlagen des Unternehmens sollen damit erhalten bleiben. Wir informieren Sie gerne zu den einzelnen Rechtsfragen der Sanierung in der Eigenverwaltung.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER berät Sie im Insolvenzrecht und unterstützt Sie im Rahmen der Planregulierung.
Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause
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