Internationales Scheidungsrecht: Wohnsitz im Ausland, Scheidung in Deutschland – Rom III - VO

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Für Scheidungen von deutschen Ehepaaren, die im Ausland leben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht auf das Scheidungsverfahren auch automatisch deutsches Recht anwendet.

Bis zum 21.06.2012 ergab sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 14 und 17 EGBGB. Da beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, musste das Gericht in der Regel deutsches Recht anwenden.

Am 21.06.2012 trat jedoch die sogenannte Rom-III-Verordnung in Kraft. Nach Art. 8 dieser Verordnung kommt es für das anwendbare Recht nicht mehr primär darauf an, welche Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben, sondern darauf, wo sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ein deutsches Ehepaar, das in der Schweiz lebt, kann daher beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin zwar einen Scheidungsantrag stellen, das Gericht müsste jedoch auf das Scheidungsverfahren Schweizer Familienrecht anwenden.

Voraussetzung für die Scheidung des Paares ist dann nach Schweizer Familienrecht eine zweijährige Trennungszeit im Unterschied zum einjährigen Trennungsjahr nach deutschem Recht.

Sofern beide Ehegatten die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ihr Scheidungsverfahren wünschen, können sie jedoch noch nachträglich eine Rechtswahl bezüglich des deutschen Rechts treffen. Diese muss entweder notariell beurkundet oder in Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten spätestens im Scheidungstermin vereinbart werden.


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