Internetrecht-Rostock.de vor dem OLG Dresden erfolgreich gegen den IDO e.V.
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Inhaltsverzeichnis

Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hatte in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Allerdings ist seit geraumer Zeit umstritten, ob der Verein hierbei rechtsmissbräuchlich handelte. Das OLG Dresden hat nunmehr in einem von mir geführten Verfahren eine Klage des IDO auf Zahlung von Vertragsstrafe abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass der IDO nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Im nachfolgenden Beitrag erläutere ich die Entscheidung.
Rückblick: Gerichte uneins über die Berechtigung der Vertragsstrafenforderungen des IDO
Die Gerichte vertreten nach wie vor unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Vertragsstrafenforderungen des IDO eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Ansatzpunkte für eine entsprechende Rechtsverteidigung ergeben sich unter zwei Aspekten:
- zum einen wegen der umstrittenen Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des IDO im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Abmahnungen in den vorangegangenen Abmahnverfahren und
- zum anderen wegen der nach wie vor nicht erfolgten Eintragung des IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände.
Informationen über die Urteile verschiedener Gerichte hatte ich zuletzt hier veröffentlicht:
Zu der aktuellen Entscheidung des OLG Dresden:
Das OLG Dresden hat in einem von mir betreuten Verfahren eine Vertragsstrafenklage des IDO abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass der IDO nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist (Urteil des OLG Dresden vom 20.05.2025, Az. 14 U 1540/24, rechtskräftig):
„Dem Kläger steht der geltend gemachte Vertragsstrafeanspruch nicht zu. Die Berufung auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2022 gekündigte Unterwerfungserklärung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger infolge der vorhergehenden Gesetzesänderung für die Geltendmachung des gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unzweifelhaft nicht mehr sachbefugt ist.
Dem Kläger ist es als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, sich auf den nicht rechtzeitig gekündigten Unterlassungsvertrag vom (…) zu stützen.
Der Schuldner eines Unterwerfungsvertrages kann sich im allgemeinen nur durch fristlose Kündigung von der übernommenen vertraglichen Verpflichtung lösen. Gleichwohl kann es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, d.h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht. Aus Treu und Glauben ist dem Gläubiger die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs verwehrt, wenn er - wie hier - die Prozessführungs- und Sachbefugnis für den gesicherten gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch die Novelle unzweifelhaft verloren hat (BGHZ 133, 316 - Altunterwerfung I).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 316 - Altunterwerfung I) im Streitfall heranzuziehen. Zwar gilt das Listensystem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG. Ein solcher gesetzlicher Anspruch soll aber durch den vertraglichen Anspruch mit Vertragsstrafe gesichert werden. Steht der gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Kläger mangels Listeneintragung und Sachbefugnis offensichtlich nicht mehr zu, kann der Unterlassungsvertrag gekündigt bzw. vor einer Kündigung einem Vertragsstrafenverlangen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden, wie es der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat (BGHZ 133, 316 - Altunterwerfung I Rn. 44 ff.; BGH GRUR 2001, 85 - Altunterwerfung IV Rn. 19).“
(…)
Dahinstehen kann, ob der Kläger auch über vier Jahre nach Ablauf der Jahresfrist am 02.12.2020 noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen wird.
Die Sachbefugnis fehlte offensichtlich zur Zeit der angeblichen Verwirkung und Geltendmachung der Vertragsstrafe im Dezember 2022. Dahinstehen kann, ob und ggfs. wann die Sachbefugnis wiederaufleben könnte. Sie braucht nicht zwingend unumkehrbar zu entfallen.
Selbst wenn eine Verzögerung der Eintragung nicht vom Kläger zu vertreten wäre, ist ein Abwarten auf eine Entscheidung über die Aufnahme des Klägers in die Liste im Interesse der Rechtssicherheit von der Beklagten nicht zu verlangen (...). Die – unterstellte - Verzögerung der Eintragung fällt jedenfalls nicht in die Sphäre der Beklagten. Es ist ihr nicht zuzumuten, dass sie vor der konstitutiven Eintragung Vertragsstrafe so zahlen müsste, als läge die Eintragung bereits vor.
Würde der Kläger noch in die Liste eingetragen werden, käme einer solchen – unterstellten - zukünftigen Eintragung jedenfalls keine Rückwirkung zu. Zur Unwirksamkeit der zwischenzeitlichen Kündigung vom 21.12.2022 könnte eine verspätete Eintragung nicht führen. Auf die gerügten Verstöße und ihre Heranziehung zu einer Vertragsstrafe könnte sich eine zukünftige Eintragung und das damit verbundene Wiederaufleben der Sachbefugnis erst recht nicht erstrecken.“
Das Urteil des OLG Dresden macht Hoffnung für die noch laufenden Parallelverfahren.
Der IDO macht nach wie vor Vertragsstrafen geltend
Über die Vertragsstrafenforderungen des IDO hatte ich hier in der Vergangenheit wiederholt berichtet. Unter anderem hatte ich darüber berichtet, dass der Verein auf bislang ruhende Vertragsstrafenverfahren zurückgekommen ist und die Vertragsstrafenforderungen weiterverfolgt.
Sie sollen auch eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen oder haben bereits eine Klage des IDO erhalten?
- Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
- Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung!
Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
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Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
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