Investieren in tschechische Immobilien – Steuerliche Rahmenbedingungen – Teil 3

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Was ist beim Kauf von Immobilien in Tschechien zu beachten?

1.   Steuern beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Tschechien

1.1  Immobiliensteuer (Grundsteuer)

Sobald eine Immobilie in Tschechien erworben wird, ist jährlich die sogenannte Immobiliensteuer u entrichten. Die Abgabe richtet sich nach Lage und Größe der Immobilie. So sind beispielsweise für eine Eigentumswohnung von ca. 80-100 m2 jährlich etwa 50 EUR an Steuern zu zahlen.

1.2  Grunderwerbsteuer 

Die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbssteuer beträgt 4 % des Kauf- beziehungsweise des üblichen Marktpreises – je nachdem, welcher Betrag der höhere ist und ist innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Katasteramtes über die Übertragung des Eigentums an das zuständige tschechische Finanzamt zu zahlen.

Die erste Eigentumsübertragung einer neu gebauten (vorher niemals bewohnten oder benutzten) Immobilie von einer juristischen Person die im Bereich der Bauindustrie tätig ist oder einer Stadt/Kommune auf den Käufer beim Grundbuchamt wird nicht besteuert.

1.3  Einkommenssteuer

Gewinne bei der Veräußerung einer Immobilie in der Tschechischen Republik werden in der Regel dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Berechnungsgrundlage für Kapitaleinkünfte aus Immobilienverkäufen ist die Differenz des Veräußerungswertes abzüglich der Anschaffungskosten.

Standard Steuersätze für die Einkommenssteuern in Tschechien

Natürliche Personen

Für natürliche Personen beträgt der Steuersatz in Tschechien 15 % der Bemessungsgrundlage (dies gilt für Bürger der Tschechischen Republik, EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger mit einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung). Diejenigen Personen, deren Einkommen (in 2019) 1.569.552 CZK (EUR 61,000) jährlich übersteigt, bezahlen aus diesem Einkommen monatlich eine zusätzliche Steuer von 7 Prozent.

Juristische Personen

Für juristische Personen beträgt der Steuersatz in Tschechien 19 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für das Einfließen des Gewinns aus dem Verkauf ihrer Immobilie in die Berechnung ihrer Einkommenssteuer ist der tatsächliche Verkaufspreis der Immobilie abzüglich der Anschaffungskosten.

Steuerbefreiung von der Einkommenssteuer beim Verkauf der Immobilie in Tschechien

Steuerbefreiung betrifft Immobilien, in denen der Verkäufer:

  • unmittelbar vor dem Verkauf der Immobilie lebte und den Erlös bis zum Ablauf des kommenden Jahres zum Kauf einer neuen Immobilie verwendet;
  • unmittelbar vor dem Verkauf der Immobilie mindestens für 2 Jahre lebte;
  • nicht in der Immobilie lebte, aber die Immobilie für mindestens 5 Jahre im persönlichen Besitz hatte (dies gilt auch für andere Immobilien).

Besteuerung des Einkommens im Fall des direkten Eigentums der tschechischen Immobilie

Für den Fall, dass die Immobilie von einem deutschen Staatsbürger oder einer deutschen Gesellschaft besitz wird, dann gelten folgende Regeln für die Besteuerung des Einkommens aus dem Verkaufserlös und der Mieteinnahmen:

  • die Einnahmen werden in Tschechien versteuert aber sind in Deutschland von weiteren Steuern wegen dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommen. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Tschechien/1982-12-04-Tschechien-Abkommen-DBA.html;jsessionid=B4118BAA4CDD71FA4AECDF41729C3479

1.4  Mehrwertsteuer

Ist der Verkäufer der tschechischen Immobilie mehrwertsteuerpflichtig, dann wird ein reduzierter Mehrwertsteuer-Satz von 15 % auf die Übertragung einer Wohnung von bis zu 120 m2 und für ein Haus bis zu 350 m2 von der Gesamtbodenfläche angewandt. Die Übertragung anderer Immobilien oder Grundstücke wird mit dem Normalsatz von 21 % Mehrwertsteuer angesetzt.

Der Verkauf von Gebäuden, Wohnungen und gewerblicher Gebäude ist in dem Fall von der Mehrwertsteuer freigestellt, wenn die Übertragung drei Jahre nach dem Erwerb des Eigentums oder seiner Abnahme stattfindet.

Wenn obengenannten Bedingungen nicht entsprochen wird, wird der Normalsatz von 21 % der Mehrwertsteuer auf die Übertragung eines Wohngebäudes, Hauses oder Wohnung angewandt. Ausnahmen gelten für Unterkünfte, die sozialen Zwecken dienen.



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