Recht auf freie Meinungsäußerung am Arbeitsplatz
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Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer sich gegenüber Kollegen oder offen in sozialen Netzwerken, kritisch über andere Arbeitnehmer oder Vorgesetzte äußern oder sie sogar beleidigen.
Was aber, wenn der Arbeitnehmer deswegen eine Abmahnung oder eine Kündigung erhält?
Grundsätzlich gilt: Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt auch am Arbeitsplatz. Das heißt allerdings noch lange nicht, dass sich Arbeitnehmer insofern nicht an die allgemeinen Gesetze halten müssen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind beispielsweise immer ausgeschlossen. Gleiches gilt natürlich für Schmähkritik und Beleidigungen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger und verbotener Meinungsäußerung ist allerdings nicht immer einfach und bedarf stets einer Klärung im Einzelfall.
Arbeitnehmer sind allerdings aber auch durchaus berechtigt, sachliche Kritik zu äußern oder rechtswidrige Zustände im Betrieb zu kritisieren. Andererseits kann auch öffentliche Kritik des Arbeitgebers sehr schnell zu einer Rufschädigung und für den Arbeitgeber zu Nachteilen führen. Dies gilt sowohl für Äußerungen in der Öffentlichkeit als auch in sozialen Medien. Hier sollte ein Arbeitnehmer mit seinen Äußerungen doch eher vorsichtig agieren, wenn er eine Abmahnung oder gar eine Kündigung vermeiden möchte. Keine Kündigung ist jedoch möglich, wenn ein Arbeitnehmer sich einem anderen gegenüber in einem vertraulichen Gespräch äußert und davon ausgehen kann, dass dieses Gespräch intern bleibt.
Auch zulässige politische Meinungsäußerungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Betriebsfrieden nachhaltig gestört wird, etwa wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zu permanenter politischer Agitation nutzt. Auch hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel zu Meinungsäußerungen mit fremdenfeindlichem Hintergrund entschieden, dass diese eine Kündigung rechtfertigen können, ohne dass man sich auf den Grundsatz der Meinungsäußerung berufen kann.
Besondere Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen ist schließlich bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (Stichwort: Neutralitätspflicht des Staates) und in Tendenzbetrieben, wie etwa kirchlichen Einrichtungen geboten. Hier kann auch eine sonst zulässige politische Meinungsäußerung das Interesse des Betriebs beeinträchtigen und zu arbeitsgerichtlichen Maßnahmen führen.
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