Ist der Versorgungsausgleich für immer weg?

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Bei vielen Geschiedenen wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden teils nicht unerhebliche Beträge auf die entsprechenden Konten des geschiedenen Ehepartners übertragen.

Nun stellen sich viele Geschiedene die Frage, sind diese Beträge für immer weg? Die Antwort hierzu lautet: nicht immer. Es gibt durchaus Möglichkeiten, diese Beträge ganz oder teilweise wieder zurück zu holen.

Zunächst einmal ist § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zu nennen. Dieser besagt, dass nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten, das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten auf Antrag nicht mehr gekürzt wird. Allerdings hat dieser Paragraph einen Haken im Absatz 2. Dieser besagt, dass die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht mehr als 36 Monate lang eine Versorgung aus dem Ausgleich bezogen hat. 

Was aber ist, wenn die verstorbene Person mehr als 36 Monate lang Versogungsbezüge bezogen hat?

Nun hier gibt es auch durchaus die Möglichkeit noch etwas zu retten. Voraussetzung hierfür sind:

  • Scheidung vor dem 01.01.2009
  • Kinder während der Ehe
  • Ausgleichsberechtigte Person bereits verstorben

Hier besteht dann die sehr gute Chance die gesamten Ausgleichsbeträge wieder zurückzuholen. Das heißt im Klartext, der Ausgleichspflichtige wird so gestellt wie er ohne den Versorgungsausgleich gestellt war. Allerdings findet keine rückwirkende Erstattung statt, sondern der Versorgungsausgleich wird ab dem Tag der Antragsstellung angepasst.

Beispiel: Beim Versorgungsausgleich wurde der ausgleichberechtigten Person 500,- € monatliche Rentenanwartschaften übertragen. Wenn bei Ausgleichspflichten ein Alter von 60 Jahren und eine Lebenserwartung von noch 15 Jahren unterstellt wird, so ergibt dies einen Betrag von 90.000,- € (12 x 500,- € x 15), der dem Ausgleichspflichtigen wieder zur Verfügung steht. 

Sollte eine der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, lohnt sich dennoch eine genauere Überprüfung. In vielen Fällen lassen sich durchaus noch Möglichkeiten finden, um eine Anpassung vorzunehmen.

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