Ist der Zinssatz von sechs Prozent p. a. bei Steuernachzahlungen verfassungsmäßig?

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Der Bundesfinanzhof musste sich letztlich mit dem hohen Zinssatz von sechs Prozent auf nachzuzahlende Steuern für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 beschäftigen. Den Richtern wurde ein Sachverhalt vorgelegt, bei dem ein Ehepaar bei einer Steuernachzahlung von 1.984.800 Euro Zinsen für den Zeitraum von 01.04.2015 bis zum 16.11.2017 in Höhe von 240.831 Euro zahlen musste. Die Antragsteller forderten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids mit dem Argument, die Höhe der Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat, mithin 6 % p. a. sei verfassungswidrig. 

Der BFH gab den Antragstellern recht und hat die Vollziehung des Zinsbescheids mit der Begründung, dass die Bemessung des Zinssatzes realitätsfremd und den allgemeinen Gleichheitssatz verletzend sei, in vollem Umfang ausgesetzt. Im Streitzeitraum habe sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt, sodass der gesetzlich festgelegte Zinssatz den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität weit überschreite. 

Einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i. S. d. § 247 BGB stehe anhand der modernen Datenverarbeitungstechnik nichts mehr im Wege, so der BFH.

Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BFH wesentliche verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspricht. In Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wirke diese Zinshöhe wie ein grundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-05/bundesfinanzhof-zins-steuern-nachzahlung


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