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Ist Kindergetrampel in einer Mietwohnung eine erhebliche Belästigung? Unterlassung?

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Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 23.05.2017, Az. 283 C 1132/17 zu beschäftigen.

Sachverhalt

Ein Ehepaar aus München wohnte direkt unter einer Wohnung der beklagten Nachbarn mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Das Ehepaar trug vor, dass die Nachbarn laute Geräusche verursachten, welche in ihrer Wohnung hörbar seien. 

Die Nachbarn würden auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagszeit herumrennen und herumtrampeln. Hierzu führte das Ehepaar auch ein Lärmprotokoll über drei Monate lang, in welchen sich fast täglich bis zu acht Eintragungen über Lärm in den Nachmittags- und Abendstunden finden konnte. 

Die Nachbarn trugen hierzu vor, dass die behaupteten Ruhestörungen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Beklagte – der Vater – arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr, seine Ehefrau arbeite ebenfalls von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Kinder seien täglich von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Schule. 

Aufgrund der Beschuldigungen und des Streits mit dem klagenden Ehepaar würden sich die Kinder auch gar nicht mehr auf den Balkon trauen, weil der Kläger sie dann anschreien würde. Auch würde man sich nicht trauen, den Boden zu saugen, die Wäsche zu waschen oder nur das Essen zuzubereiten. 

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die Unterlassungsklage wurde abgewiesen. 

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass ein Mieter von einem anderen Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen könne. Jedoch sei es nicht ersichtlich und auch nicht erwiesen, dass die Geräuschentwicklung aus der Nachbarwohnung der Kläger ein nicht mehr sozialadäquates hinnehmbares Maß überschritten habe. 

Das Gericht stelle ferner fest, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, dass in Räumen, welche unterhalb einer anderen Wohnung liegen würden, mit auftretenden Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen sei. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um einen Altbau handele, da dort ein moderner Standard betreffend die Geräuschdämmung fehle bzw. nicht erwartet werden könne. 

Außerdem – so das Amtsgericht München – sei Kinderlärm Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und daher als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen. Auszugehen sei dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter Störungen hervorrufen. 

Das Gericht stellte jedoch auch klar, dass grundsätzlich die Eltern als Mieter alles Zumutbare unternehmen müssten, um Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch seien die Eltern nicht ohne weiteres für alles verantwortlich, wenn sich die Kinder (14 und 16 Jahre alt) nichts mehr von ihnen sagen lassen. Im Zweifel sei deshalb für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden. 

Berufung

Die Kläger gingen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München in Berufung. Es wurde ein Sachverständigengutachten über die Lärmbelästigung eingeholt. Es wurden Trittgeräusche zwischen 22-33 dB (A) und keine über 37 dB (A) gemessen. Diese seien als normal anzusehen. 

Nachdem die Berufung von den Klägern zurückgenommen wurde, war das Urteil des Amtsgerichts München rechtskräftig. 



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