Jobcenter – Zahlung an die Betreute

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Personen, die unter Betreuung gestellt werden, sind nicht zwangsläufig geschäftsunfähig, sondern sollen durch den Betreuer nur insoweit Unterstützung erfahren, als sie solche benötigen. Daher ist bei der Einrichtung einer Betreuung genau definiert, welche Aufgaben dem Betreuer übertragen werden. Im Betreuerausweis sind die Aufgabenbereiche des Betreuers genau definiert. Z. B. Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Organisation ambulanter Hilfsdienste u. ä.

Häufig ist jedoch auch die Vermögenssorge umfasst, wenn der Betreute seinen Verpflichtungen, wie Mietzahlung oder Krankenkasse nicht mehr nachkommt, sondern sein Geld anderweitig ausgibt. Insoweit kann Geschäftsunfähigkeit vorliegen.

Einen solchen Fall hatte das Sozialgericht Mainz zu entscheiden (Urt. v. 13.05.2016).

Sachverhalt:

Eine Dame wurde unter Betreuung gestellt und dem Betreuer war die Aufgabe der Vermögenssorge zugewiesen worden. Die Betreute konnte daher nicht frei über ihr Vermögen entscheiden, sondern bedurfte der Einwilligung des Betreuers. Das Jobcenter, von dem die Dame Leistungen bezog, erhielt von dem Betreuer eine neue Kontonummer mit der Bitte, die Leistungen für die Betreute zukünftig auf dieses Konto zu überweisen. Daraufhin wandte sich die Betreute unmittelbar an das Jobcenter, um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unmittelbar per Scheck zu erhalten. Dies geschah auch. Der Betreuer bemerkte, dass keine Zahlungen auf das von ihm angegebene Konto eingegangen waren und auch keine Mietzahlung für die Betreute erfolgen konnte. Nun nahm er namens der Betreuten das Jobcenter in Anspruch und verlangte die erneute Auszahlung des Geldes.

Entscheidung:

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Zwar habe die Beklagte geleistet und die Betreute habe auch über die Leistungen verfügt, jedoch sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt. Der Fehler läge darin, dass der berechtigten Forderung des Betreuers die Zahlung auf ein bestimmtes Konto zu überweisen nicht nachgekommen worden sei. Daher sei keine Erfüllungswirkung eingetreten und das Jobcenter sei von seiner Leistungsverpflichtung nicht frei geworden.

Fazit:

Es gibt in unserer Rechtsordnung keinen Vertrauensschutz für die Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners. Wenn der Vertragspartner „unerkannt schwachsinnig“ ist und sich rechtsgeschäftlich nicht verpflichten kann, so kann er aus keinem Rechtsgeschäft in Anspruch genommen werden. Daher konnte die Betreute das Geld in Empfang nehmen, ohne dass das Jobcenter von seiner Leistungsverpflichtung freigeworden wäre.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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