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„John Wick: Kapitel 2“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung betreffend den Film „John Wick: Kapitel 2“ zur Bearbeitung vor. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft vor.

„John Wick: Kapitel 2“ ist der zweite Teil über John Wick, gespielt von Keanu Reeves. Der Actionfilm handelt von John Wick, welcher als ehemaliger Auftragskiller wieder zurückkehrt ist und die Rente erst einmal aufschiebt. In dem zweiten Teil hilft er einem einstigen Kollegen dabei, eine Killerorganisation zu unterwandern.

Was wirft die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. 

Dem Empfänger wird vorgeworfen, beispielsweise einen geschützten Film über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. 

Die Kanzlei fordert den Betroffenen in der Abmahnung auf, 

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen. 

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen:

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. 

Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren. 

Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet. 

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat. Ist die Tat beispielsweise durch Dritte begangen worden, so ist der Abgemahnte dann nicht als Täter verantwortlich. Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat. 

Ist es wirklich so leicht?

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig. 

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. 

Mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, hat der BGH klargestellt, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen. 

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Wenden Sie sich an uns, wir prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unser Rat an Sie:

Unser Rat an Sie ist, sich anwaltlich beraten zu lassen, da ein spezialisierter Anwalt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts kennt und Sie so in Ihrem konkreten Fall unterstützen und beraten kann. 

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. 

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir prüfen gerne Ihren konkreten Fall. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf. 

Ihre Kanzlei Brehm


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