Kann ein Fahrerlaubnisentzug im Strafrecht (§ 69 StGB) verhindert werden?

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Bei Straftaten im Straßenverkehr schwingt, als Nebenfolge, immer auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit. Hierbei handelt es sich nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne. Vielmehr dient der strafrechtliche Fahrerlaubnisentzug alleine dem Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs, beziehungsweise anderer Verkehrsteilnehmer. Innerhalb dieses Rechtstipps will ich kurz das Prinzip der Fahrerlaubnisentziehung umreißen und gleichzeitig Chancen für eine Verhinderung aufzeigen. Schließlich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht selten deutlich schwerwiegender als eine, im Verkehrsstrafrecht meist recht geringe, Strafe.

A. Wann kommt eine strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht?

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist generell dann möglich, wenn eine Straftat im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr begangen wurde. Aus der Tat muss sich die verkehrsbezogene Ungeeignetheit des Fahrers ergeben. Wer beispielsweise unter Einhaltung aller Verkehrsregeln zum Banküberfall fährt muss zwar eine empfindliche Strafe, jedoch generell keine Entziehung der Fahrerlaubnis, befürchten.

Bei folgenden Straftaten ist erhebliche Vorsicht geboten, da in der Regel eine Fahrerlaubnisentziehung erfolgt

1. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

3. unerlaubtes Entfernens vom Unfallort (§ 142), bei bedeutenden Sach- und/oder Personenschaden

4. Vollrausches (§ 323a), bezüglich der obigen Taten.

Aber auch bei einer fahrlässige Körperverletzung als Führer eines Kraftfahrzeugs kann die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auslösen.

B. Kann eine Fahrerlaubnis auch vorläufig (bereits im Ermittlungsverfahren) entzogen werden?

Ja, das ist nach § 111 a StPO möglich.

C. Wird die Fahrerlaubnis bei entsprechenden Straftaten immer entzogen?

Nein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt stets eine Negativprognose voraus. Hier kann, beispielsweise, durch eine frühzeitige Verkehrstherapie, langjährige beanstandungsfreie Fahrpraxis oder eine absolute Ausnahmesituation das schlimmste verhindert werden.

Am wichtigsten aber: Zunächst ist ein Tatnachweis gegen Sie zu führen. Zumindest muss ein entsprechender Tatverdacht feststehen. Bereits hier muss eine Verteidigung ansetzen.

D. Ich habe gar keine Fahrerlaubnis. Kann mir dennoch etwas passieren?

Ja, eine isolierte Speerfrist kann verhängt werden. Dieses ist, insbesondere beim Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG der Fall.

E. Was wenn eine Sperre nicht zu verhindern ist. Wie lange dauert diese? Bekomm ich danach automatisch die Fahrerlaubnis zurück.

Die Dauer einer (zeitigen) Fahrerlaubnissperre kann bei Ersttätern 6 Monate bis 5 Jahre betragen. Bei Wiederholungstätern kommt nach § 69a III StGB eine Mindestsperre von einem Jahr in Betracht. In Ausnahmefällen ist eine anhaltende Sperre der Fahrerlaubnis vorgesehen.

Auch nach Verhängung einer Fahrerlaubnissperre endet die Tätigkeit eines Verteidigers nicht.

Vielmehr sollte hier die Prüfung der Möglichkeit einer Sperrfristverkürzung nach § 69 a VII StGB erfolgen.

Das Gericht kann die ursprünglich verhängte Sperrfrist minimieren.

Nach Ende der Sperrfrist ist jedoch ein erneuter Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Sie erhalten daher eine gänzlich neue Fahrerlaubnis. Zu beachten ist jedoch, dass die Zurückerlangung häufig von der Erbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (sogenannte MPU) abhängt.

Zusammenfassend ist festzustellen:

Aus anwaltlicher Erfahrung lässt sich, beim frühzeitigen Eingreifen eines Verteidigers, ein Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist oft verhindern. Wenn eine Verhinderung nicht möglich ist kommt eine Verkürzung im Ursprungsverfahren, sowie eine weitere nach Verfahrensabschluss, in Betracht.

Gerne beraten wir Sie in Bremen, Norddeutschland sowie generell auch bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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