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Karneval, Fasching, Fastnacht und Co. - GEMA feiert mit

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Endlich erreichen die bunten Tage wieder ihren lange ersehnten Höhepunkt. Ob Karneval, Fasching, Fastnacht oder wie das närrische Treiben noch genannt wird: Musik gehört bei jeder fröhlichen Veranstaltung einfach dazu. Doch wo sie erklingt, ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – kurz GEMA – nicht weit und hält auch in der fünften Jahreszeit bei fast jedem Ton die Hand auf.

Musikwiedergabe in der Öffentlichkeit

Sobald GEMA-pflichtige Musik in der Öffentlichkeit live oder „vom Band“ ertönt, entsteht die Gebührenpflicht. Der GEMA-Pflicht unterliegen dabei alle Musikwerke, für die sie die Verwertungsrechte erhalten hat und deren Komponist bzw. Liedtexter nicht bereits seit 70 Jahren tot ist. Das ist bei aktuellen Faschingshits wie Viva Colonia, Superjeilezick und Polonäse Blankenese noch lange nicht der Fall.

Öffentlichkeit verlangt dabei, dass sich die Veranstaltung an mehrere Personen richtet, die nichts persönlich miteinander oder mit dem Veranstalter verbindet. Das heißt, bei persönlicher Verbundenheit der Teilnehmer besteht keine GEMA-Pflicht. Nun fühlen sich viele Karnevalsjecken sicher in ihrem gemeinsamen Frohsinn verbunden. Mit der persönlichen Verbundenheit, auf die es für die GEMA-Freiheit ankommt, sind aber vielmehr längerfristig bestehende Beziehungen gemeint, wie sie etwa unter Verwandten, Vereinsmitgliedern oder Arbeitskollegen entstehen.

Eintrittsgeld und Veranstaltungsfläche als Kriterien

Karnevalsveranstaltungen mit Musik und vielen Feiernden unterliegen somit regelmäßig der GEMA-Pflicht – und das unabhängig davon, ob die Teilnahme für das Publikum kostenlos ist oder ein Eintrittspreis verlangt wird. Je mehr Eintritt verlangt wird, umso höher fällt die als Tarif bezeichnete GEMA-Gebühr aus, auf die am Ende noch 7 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Insofern ergibt sich nur bei einem Eintritt bis maximal zwei Euro pro Person noch kein Unterschied zum Tarif für kostenlose Veranstaltungen. Weiteres Kriterium neben dem Eintrittsgeld ist die Quadratmeterzahl der Veranstaltungsfläche. Was letztendlich zu zahlen ist, ergibt sich aus der Tabelle für Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik.

Wagenzahl und Kapellen bei Umzügen maßgeblich

Bei einem Faschingsumzug werden dagegen unterschiedliche Pauschaltarife je Wagen, von dem Musik erklingt, und je teilnehmender Kapelle bzw. Spielmannszug mit jeweils um die 20 Euro berechnet. Ob die Musik aus Lautsprechern oder aus Instrumenten kommt, macht einen Unterschied von knapp 2,80 Euro netto aus. So kommt bereits bei einem kurzen Gaudiwurm mit überschaubarer Zahl an Umzugswagen, von denen Musik erklingt, einiges zusammen. Nicht wenige Karnevalsvereine sind als Veranstalter daher dazu übergegangen, für die Teilnahme an ihrem Karnevalsumzug Geld zu verlangen.

Rabatte mit Verbänden ausgehandelt

Verschiedene Verbände haben mit der GEMA Sondervereinbarungen ausgehandelt. So bestehen insbesondere mit dem Bund Deutscher Karneval e. V. (BDK), mit der Föderation Europäischer Narren e. V. (F. E. N.) und dem Rheinische Karnevals-Korporationen e. V. Gesamtverträge. Für ihre Mitglieder ergibt sich darüber ein Rabatt von 20 Prozent auf den GEMA-Tarif. Des Weiteren gilt ein Nachlass von 15 Prozent für Brauchtumsveranstaltungen, wie sie der Karneval darstellt. Für die Musiknutzung durch Narrenvereinigungen und -verbände, Tanzgarden, Ballette, Tanzpaare und/oder Tanzmariechen für deren Training, Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte gibt es zudem die Möglichkeit, einen Jahresvertrag zu Pauschaltarifen abzuschließen.

Härtefallregelung bei Einnahmeausfällen

Stellt sich heraus, dass die Einnahmen im groben Missverhältnis zu den GEMA-Kosten stehen, können Betroffene sich auf eine Härtefallregelung berufen. Typischer Fall ist eine schlecht laufende Veranstaltung. In diesen Fällen verlangt die GEMA statt des Tarifs eine Vergütung in Höhe von 10 Prozent des durchschnittlichen Eintrittsgelds mal der Personenkapazität der Veranstaltungsfläche.

Kontrolle durch GEMA-Kräfte vor Ort

Die Veranstaltung ist vorher bei der GEMA anzumelden. Diese sendet dann regelmäßig Kontrolleure zu Veranstaltungen, um die gemachten Angaben zu kontrollieren. Stellen sich diese als falsch heraus oder wurde eine Veranstaltung gar nicht angemeldet, droht eine Nachforderung samt Aufschlag. Insofern ist mit einer Nachzahlung in Höhe der doppelten Gebühren zu rechnen.

Fazit: Bei vielen öffentlichen Karnevals- bzw. Faschingsveranstaltungen werden für die gespielte Musik GEMA-Gebühren fällig. Die Höhe richtet sich vor allem nach der Größe der Veranstaltung.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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