Kastration: Werkvertrag oder Dienstvertrag

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Bei der rechtlichen Einordnung von Verträgen, die den Tierarzt betreffen unterscheidet man regelmäßig zwischen dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag. Beim Werkvertrag ist ein Erfolg (vollständige & wirksame Kastration) geschuldet, weshalb bisher auch meist von einem Werkvertrag ausgegangen wurde. Der allgemeine tierärztliche Behandlungsvertrag ist hingegen als Dienstvertrag zu qualifizieren.

Für die Anwendung des Dienstvertragsrechts spricht, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Patientenrechtes in der Humanmedizin (§§ 630a ff. BGB) zwar keine direkte Anwendung dieser Paragrafen vor Augen hatte, jedoch eine entsprechende Anwendung wie bspw. bei der Beweislastumkehr. Das OLG Hamm, Koblenz und Dresden tendieren zur Einordnung als Dienstvertrag. Im Fokus stand jedoch hierbei die Frage, inwieweit der Tierhalter vor einer Kastration über die Operationsrisiken aufzuklären ist.

Die derzeit „noch“ überwiegende Meinung ist der Werkvertrag. Sodann gibt es Stimmen, die dies differenziert betrachten. Ziel und Zweck der Kastration ist die sichere Ausschaltung der Befruchtungsfähigkeit. So hat der Chirurg aus forensischer Sicht grds. die vollständige und beidseitige Orchiektomie zu erbringen, die vertragsrechtlich daher eher als Werkvertrages gelten. Daneben schuldet der TA (Auftragnehmer) die Durchführung nach den Regeln der tierärztlichen Kunst und nicht die Erzielung eines gesunden und gebrauchstüchtigen Kastraten, da die Risiken während der tierärztlichen Maßnahmen (Narkose, chirurgisches Vorgehen) und während der Nachbehandlungsphase ebenso ins Gewicht fallen.

Auch Tiere haben unterschiedliche Organismen und reagieren auf Behandlungen völlig unterschiedlich, was ebenfalls eher für die Anwendung eines Dienstvertrages sprechen. Geschuldet ist die Erbringung der Heilbehandlung nach dem tierärztlichen Standard (lege artis). Folge wäre, dass der Tierarzt grds. auch keine Nachbesserung bei nicht erfolgter Kastration, dies wäre jedoch beim Werkvertrag der Fall. Die Kastrationskosten müsste folglich der Tierarzt nur tragen, wenn diese nicht dem tiermedizinischen Standard entsprochen hat und ein kausaler Behandlungsfehler vorliegt. Der TA muss jedoch ordnungsgemäß über die Folgen und auch die Möglichkeit einer unvollständigen Kastration aufklären. 

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