Kein Anspruch auf dritte Teilzulassung
- 3 Minuten Lesezeit
Der Trend unter niedergelassenen Ärzten, an mehreren Standorten tätig zu sein, ist ungebrochen. Mit den Grenzen hatte sich nun das Landessozialgericht Bayern zu befassen (Beschluss vom 21.10.2024 – L 12 KA 16/23).
Der Kläger ist Facharzt für Urologie. Er verfügt über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit hälftigem Versorgungsvertrag in A. (Planungsbereich Landkreis N.), sowie eine weitere hälftige Zulassung in B. (Planungsbereich Landkreis E.), und eine Filialgenehmigung in C., (Planungsbereich Landkreis N.).
Mit Beschluss vom 13.12.2019 hob der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Urologen im Planungsbereich Landkreis N. auf und stellte fest, dass dort eine Überversorgung nicht mehr besteht. Der Beschluss erfolgte unter der Auflage, dass Zulassungen nur vorgenommen werden dürfen bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist. In der Praxis bedeutete dies, dass ein halber Versorgungsauftrag neu besetzt werden konnte.
Auf den ausgeschriebenen hälftigen Vertragsarztsitz bewarben sich der Kläger, seine Tochter und eine Berufsausübungsgemeinschaft, die aus den Dres. G. und B. gebildet wird (BAG). Der Kläger stellte zum einen Antrag auf Teilzulassung für sich selbst und des Weiteren einen Antrag auf Anstellungsgenehmigung für Dr. K. (15 Wochenstunden). Seine Tochter, Fachärztin für Neurologie, beantragte eine Genehmigung zur Beschäftigung des Klägers als angestelltem Arzt (15 Wochenstunden). Die BAG beantragte eine Anstellungsgenehmigung für Dr. K. (12,5 Wochenstunden).
Der zuständige Zulassungsausschuss erteilte der BAG die beantragte Anstellungsgenehmigung und lehnte die weiteren Anträge ab. Zum Antrag des Klägers führte er aus, dass "gegen eine Zulassung des Klägers zum einen rechtliche Bedenken (bestünden), denn eine dritte Teilzulassung sei neben zwei bereits bestehenden Teilzulassungen nicht möglich. Deshalb könne dem Zulassungsantrag des Klägers nicht entsprochen werden. Auch sei der Kläger im Entscheidungszeitpunkt 69 Jahre alt.
Der Kläger klagte gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht München. Das SG München hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach § 20 Ärzte-ZV als ungeeignet anzusehen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger schon zwei halbe Versorgungsaufträge und eine Filialgenehmigung habe und er keinen Anspruch habe, mehr als einen ganzen Versorgungsauftrag zu haben. Die Beklagte habe ihm die begehrte Zulassung auch nicht unter der Auflage gewähren müssen, dass er innerhalb von 3 Monaten auf einen von den bisherigen Versorgungsaufträgen verzichtet.
Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht ein.
Gestützt wurde dies insbesondere auf die Rechtsansicht, dass das Gesetz nicht untersage, an einen Arzt mehr als einen (ganzen) Versorgungsauftrag zu vergeben. Seiner Ansicht nach verstoße ein anderes Verständnis der gesetzlichen Regelungen gegen sein Grundrecht auf freie Berufsausübung.
Das LSG hat die Klage abgewiesen. Er begründet dies damit, dass in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, dass schon aus § 95 SGB V folge, dass einen Arzt nicht mehr als ein Versorgungsauftrag zugewiesen werden kann. Diese Rechtslage habe sich auch nicht durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen überholt. Auch habe sich die Rechtsprechung schon in der Vergangenheit mit der Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung durch die Regelung befasst und diese verneint.
Die Entscheidung entspricht der Rechtslage und der gesicherten Rechtsprechung. Der niedergelassene Arzt, der - im Rahmen möglicher Gestaltungsmöglichkeiten - zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, steht dafür gerade, dass er persönlich die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Dies schließt aus, dass mehr als ein Versorgungsauftrag vergeben wird.
Anders sieht dies aus, wenn die Zulassung für ein Medizinisches Versorgungszentrum erfolgen kann, weil dann ein ärztlicher Gesellschafter an mehr als 2 Standorten die Zulassung beantragen und die Leistungen durch angestellte Ärzte erbringen kann.
Artikel teilen: