Kein Ehegattenunterhalt bei mangelnden Bewerbungsbemühungen

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Familienrecht, Unterhaltsrecht

Der Ehemann hatte sich verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Danach sollten sich die Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Der Ehemann verlangte nun die Abänderung des nachehelichen Unterhalts durch eine Herabsetzung und Befristung.

Die Ehefrau wendet ein, dass sie, da Sie wegen der Betreuung des Kindes während der Ehe nicht voll gearbeitet habe, einen ehebedingten Nachteil habe und sie daher unterhaltsberechtigt sei. Der Nachteil bestünde darin, dass Sie bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit heute ca. 1.000,00 EUR mehr verdienen würde, als es ihr jetzt möglich sei.

Die Entscheidung:

Die Ehefrau muss sich bemühen, in ihrem alten Beruf mit dem höheren Verdienst wieder zu arbeiten. Tut sie das nicht, wird ihr der frühere Verdienst als Einkommen zugerechnet.

Ein ehebedingter Nachteil, der zur Unterhaltsberechtigung der Ehefrau führe, liege dann nicht mehr vor und der Mann darf den Unterhalt herabsetzen.

(BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012, XII ZD 670/10)

Vorsicht ist deshalb im Unterhaltsprozess geboten, wenn es um die Feststellung geht, ob die Ehefrau ihrer Erwerbs- und Bewerbungsbemühungen entspricht. Wird dies in einem Unterhaltsprozess nicht hinreichend berücksichtigt und rechtskräftig entschieden, kann der Einwand der Erwerbs- und Bewerbungsobliegenheiten und des fehlenden ehebedingten Nachteils später nicht mehr erhoben werden.

Dr. Björn-Peter Säuberlich, Fachanwalt für Familienrecht

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