Kein Fahrverbot beim Übersehen eines Tempo-30-Schildes wegen Augenblickversagens!
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In seinem Urteil vom 05.11.2015 entschied das OLG Naumburg, dass ein Augenblickversagen angenommen werden kann, wenn ein Tempo-30-Schild am Ortseingang aufgestellt wurde.
Der Beklagte fuhr innerorts mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Die neben dem Ortschaftsschild angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wurde von ihm beim Vorbeifahren übersehen.
Hierin sah das AG eine „normale Fahrlässigkeit“ bzw. ein Augenblickversagen, sodass es von der Verhängung eines Fahrverbots absah. Das bestätigte auch das OLG mit der Begründung, dass ein solches Schild durchaus leicht übersehen werden kann. In der vorliegenden Sache ging es auch nicht von einem groben Pflichtwidrigkeitsverstoß des Betroffenen aus. In Fällen, in denen Verkehrsschilder übersehen werden, muss grundsätzlich überprüft werden, ob sich auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Geschwindigkeitsbegrenzung dem Betroffenen hätte aufdrängen müssen.
Aus dem Urteil ergab sich allerdings hinreichend, dass die für gut einen Monat angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung wegen einer Umleitung aufgrund einer Teilsperrung der Hauptstraße beruhte, was für den Betroffenen gerade nicht erkennbar war. Auch führt das Absehen vom Fahrverbot wegen eines Augenblicksversagens nicht zur Erhöhung der Regelgeldbuße.
Urteil des OLG Naumburg November 2015
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.
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