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Kein Geld für den Anwalt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

[image]Vor Rechtsstreitigkeiten ist niemand gefeit. Leicht hat man mit dem Nachbarn einen Streit vom Zaun gebrochen oder Ärger mit einer Behörde. Ist der Streit erst einmal eskaliert, ist guter Rat teuer. Wer ein geringes Einkommen hat und auch sonst kein nennenswertes Vermögen besitzt, scheut oft den Gang zum Anwalt.

Der Gesetzgeber hat aber mit dem Beratungshilfegesetz den Zugang zu einem Anwalt auch für diejenigen ermöglicht, die sich sonst keinen Anwalt leisten können. Wer nur wenig Geld hat, kann bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn er oder sie einen Beratungsschein vorlegen kann. Der Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab.

Wie bekomme ich den Beratungsschein?

Der Beratungsschein ist bei dem zuständigen Amtsgericht (AG) zu beantragen, also dem AG, in dessen Bezirk der Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollte die Gemeinde oder ein Gericht in der Region angerufen und nachgefragt werden. Ist das zuständige AG gefunden, empfiehlt es sich, dort telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Bei diesem Telefonat sollte auch gleich nachgefragt werden, welche Unterlagen, wie z. B. der aktuelle Hartz-IV-Bescheid oder Kontoauszüge, mitgebracht werden sollen. Bei dem Termin im AG prüft ein Rechtspfleger, ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen und fertigt bei positiver Prüfung einen Beratungsschein aus.

Frist einhalten

Eine wichtige Voraussetzung ist die Einhaltung der Vier-Wochenfrist. Diese ist zu beachten, wenn man zuerst ohne Beratungsschein zum Anwalt geht. Dann muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit der Antrag auf Beratungshilfe gestellt worden sein. Das heißt, der Antrag muss dem Gericht vorliegen.

Welche Tätigkeiten werden vom Beratungsschein abgedeckt?

In der Regel umfasst der Beratungsschein auch die vorgerichtliche Vertretung durch den Anwalt. Das heißt z. B., der Anwalt schreibt die Gegenseite an oder nimmt telefonischen Kontakt auf, um Ihre Interessen durchzusetzen. Die vorgerichtliche Vertretung dauert dabei solange, bis eine der Parteien Klage erhebt, man sich einigt oder man aufgibt, und kann also mehrere Schreiben und Telefonanrufe umfassen. Eine Ausnahme gilt allerdings für das Strafrecht: Hier ist mit dem Beratungsschein lediglich ein Beratungsgespräch abgedeckt. Ist bereits Klage erhoben worden, kann kein Beratungsschein mehr beantragt werden. Auch kann der Anwalt ein erstmaliges Tätigwerden nach Klageerhebung mit dem Beratungsschein nicht mehr abrechnen.

Kann der Anwalt ablehnen?

Aufgrund des Standesrechts darf ein Anwalt ein Mandat auf Basis eines Beratungsscheins nicht wegen der geringen Verdienstmöglichkeit ablehnen. Vielmehr ist jeder Anwalt verpflichtet, ein solches Mandat anzunehmen, es sei denn, er kann besondere Gründe vorbringen, wie beispielsweise eine berufliche Auslastung.

Was tun, wenn schon eine Klage erhoben wurde?

Auch in diesen Fall sind Bedürftige nicht schutzlos gestellt. In diesen Fall kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, welche bei positivem Bescheid auch eine anwaltliche Beratung mit einschließt. Prozesskostenhilferechner: Für die Einzelheiten verweisen wir auf unseren Rechtstipp: „Prozesskostenhilfe – wenn das Geld für Gericht und Anwalt fehlt

Fazit: Der Gesetzgeber hat auch für die Bedürftigen eine Möglichkeit geschaffen, sich einen Zugang zum Anwalt zu schaffen, der auch vorgerichtlich die Interessen der Bedürftigen vertritt und durchsetzt.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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