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Kein Kindergeld für nicht arbeitssuchend gemeldetes Kind

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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In Deutschland gibt es für jedes Kind Kindergeld, und zwar bis ein Kind entweder eine erste Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen oder die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht hat – je nachdem, was zuerst eintritt. Einen Anspruch auf Kindergeld haben auch die Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen. Zusätzlich müssen sie sich aber bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, ob das Kindergeld zurückgefordert werden darf, wenn sich ein Kind aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitssuchend gemeldet hat.

Familienkasse fordert Kindergeld zurück

Ein volljähriger junger Mann war noch keine 21 Jahre alt. Ab November 2007 nahm er eine Beschäftigung über eine Zeitarbeitsfirma auf. Gleich zu Beginn seiner Tätigkeit erlitt er einen Arbeitsunfall. Er zog sich eine Quetschung der linken Hand und eine Mehrfragmentfraktur des linken Zeigefingers zu. Aufgrund dieser Verletzungen war er von November 2007 bis einschließlich September 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezog in diesem Zeitraum Verletztengeld. Das Arbeitsverhältnis kündigte die Zeitarbeitsfirma gleich im Dezember 2007. Bei der Agentur für Arbeit meldete sich der junge Mann aber erst im Oktober 2008 arbeitssuchend. In diesem gesamten Zeitraum bezog seine Mutter weiterhin für ihn Kindergeld. Die zuständige Familienkasse forderte mit Bescheid vom 31.03.2009 das Kindergeld für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich Juli 2008 von der Mutter zurück. Dagegen klagte sie vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) Düsseldorf – jedoch erfolglos.

Revision zum BFH ohne Erfolg

Die Revision der Frau zum BFH wurde als unbegründet zurückgewiesen und dadurch das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt. Es ist in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelt, dass für ein volljähriges, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehendes Kind nur dann Kindergeld ausgezahlt wird, wenn sich das Kind bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat.

Wer gilt als arbeitssuchend?

Arbeitssuchend ist derjenige, der seine gegenwärtige bzw. zukünftige Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit persönlich anzeigt und auch alle drei Monate erneuert.
Im Steuerrecht ist der Begriff des Arbeitssuchenden nicht geregelt. Aus diesem Grund wird in Fällen wie dem vorliegenden auf § 15 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zurückgegriffen. Als arbeitssuchend gilt danach jede Person, die gegenüber der Agentur für Arbeit angibt, dass sie zukünftig eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt aufnimmt – sie muss vermittlungsfähig, aber nicht zwingend verfügbar i. S. d. § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sein.

Arbeitsunfähigkeit problematisch?

Im aktuell entschiedenen Fall war der junge Mann seit seinem Arbeitsunfall im November 2007 arbeitsunfähig. Dies steht einer Meldung als arbeitssuchend bei der zuständigen Agentur für Arbeit aber nicht entgegen, da von den Arbeitssuchenden keine tatsächliche Verfügbarkeit erwartet wird. Der Mann war aufgrund seiner Verletzungen zwar arbeitsunfähig erkrankt, dadurch aber nicht daran gehindert, seiner Meldepflicht als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit nachzukommen.

Ohne Meldung kein Kindergeld

Hier war der junge Mann unzweifelhaft in der Lage, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden – trotz seiner Arbeitsunfähigkeit. Da er aber nachweislich keine Meldung bei der Agentur für Arbeit vorgenommen hat, war die Forderung der Familienkasse an seine Mutter, das Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 zurückzuzahlen, rechtmäßig, wie der BFH jetzt abschließend entschieden hat.

Fazit: Für ein arbeitsloses volljähriges Kind, das noch keine 21 Jahre alt ist, erhält man Kindergeld, wenn es sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat.

(BFH, Urteil v. 07.07.2016, Az.: III R 19/15)

(WEI)

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