Kein Motorrad für Raser
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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Sicherstellung eines Motorrades durch die Polizei bestätigt.

Im Februar 2022 schossen der Kläger und ein weiterer Fahrer auf der Gegenfahrbahn an zwei Polizeibeamten auf der Gegenfahrbahn mit sichtlich überhöhter Geschwindigkeit vorbei. Die Polizeibeamten nahmen die Verfolgung auf und stoppten den Kläger an der nächsten Ampel.

Bei der routinemäßigen Kontrolle bemerkten die Polizisten, dass der Fahrer bereits auffällig geworden ist. So wurde der Fahrer schon zuvor bei einem illegalen Straßenrennen erwischt. Damit er nicht erneut an einem solchen Straßenrennen teilnehmen kann, stellten die Polizeibeamten das Motorrad des Mannes sicher.
Das Verwaltungsgericht bestätigte im anschließenden Verfahren die Sicherstellung des Fahrzeuges. Die Kammer gelangte zu der Auffassung, dass die Polizeibeamten auf Grund ihrer Erfahrung in nicht zu beanstandender Weiße zutreffend einschätzen konnten, dass die Geschwindigkeit des Motorradfahrers deutlich überhöht war und auf Grund des Einzelfalles davon ausgehen könnten, dass der Mann auch zukünftig an illegalen Straßenrennen teilnehmen wird.

Auch eine Herausgabe lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass der Fahrer weiterhin sein Fehlverhalten nicht einsehen wollte und weiterhin auf seiner Ansicht beharrte, dass er sich nicht grob verkehrswidrig verhalten hatte, sowie der Tatsache, dass er die Fehleinschätzung der Beamten nicht plausibel darlegen konnte.

Die Entscheidung ist gerade dahingehend bemerkbar, dass es in den letzten Jahren bereits mehrfach zu Gerichtsverfahren und tödlichen Unfällen auf Grund illegaler Straßenrennen gekommen ist. Prominentestes Beispiel ist der Berliner-Raserfall, welcher deutschlandweit für Aufsehen gesorgt hatte.
Auch sollte diese Entscheidung allen Motorradfahrern im Hinblick auf die beginnende Zweiradsaison im Kopf bleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ordnungsbehörden bestätigt durch dieses Urteil bei ihrer Arbeit zukünfitg öfters ein Fahrzeug sicherstellen werden.
Da es sich bei der Sicherstellung um einen selbstständigen Verwaltungsakt und keine Maßregel des eventuellen Bußgeld- oder Strafverfahrens handelt sind die Widerspruchsfristen unbedingt einzuhalten.
Vereinbaren Sie daher unbedingt sofort nach der Sicherstellung einen Termin mit mir in unserer Kanzlei in Göppingen, Esslingen und Kirchheim.
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