Kein Recht der Evaluierungskommissionsmitglieder auf Anonymität, OVG Lüneburg - 14 PS 6/15

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„Für eine Geheimhaltung der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters in einem Verfahren auf Angleichung der Dienstaufgaben eines Professors besteht kein Grund”, so der Tenor eines Beschlusses des OVG Lüneburg v. 8.2.2016 – 14 PS 6/15.

Worum ging es? Nun, ein Prof. (Kläger) einer FH hatte nach der Fusion der FH mit einer Universität die Angleichung seiner Dienstaufgaben an die Dienstaufgaben einer Universitätsprofessur beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt. Zur Begründung hieß es, das Präsidium habe im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Angleichung der Dienstaufgaben nicht vorlägen, also die vom Kläger erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung die Angleichung seiner Dienstaufgaben an die Dienstaufgaben von Universitätsprofessoren nicht rechtfertigten. Die Entscheidung beruhe auf einem Votum der Evaluierungskommission.

Im Rahmen der Klage gegen diese Entscheidung kam es zum Streit darüber, ob es zulässig sei, die Namen des Fachgutachters und die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission zu schwärzen (Sperrerklärung). Diese sei zwar formell, aber nicht materiell wirksam, so das Gericht: „Ein Bekanntwerden der Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters würde einen Nachteil für das Wohl des Landes Niedersachsen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nicht bereiten.” Und: „Die Namen der Mitglieder der Evaluierungskommission und des Fachgutachters müssen auch nicht nach einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO (b.) oder ihrem Wesen nach im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO (c.) geheim gehalten werden.” Weder seien Landesinteressen betroffen, noch seien die Vorgänge nach den Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim zu halten. Es fehle danach an der grundrechtlichen Schutzbedürftigkeit der personenbezogenen Daten der Kommissionsmitglieder; insofern seien diese auch nicht ihrem Wesen nach geheim zu halten. Und die Anonymität von Mitgliedern einer Prüfungskommission sei weder Wesensmerkmal einer funktionierenden Prüfung, noch Grundvoraussetzung für eine objektive, unbefangene und umfassende Äußerung eines Prüfers über die persönliche und fachliche Leistung des Prüflings.

Da es hier um die Akten in einem Verwaltungsverfahren ginge, in dessen Rahmen um Rechte des Betroffenen gestritten werde, habe dieser einen Anspruch auf Vorlage vollständiger und ungeschwärzter Akten. Ausnahmen bedürften einer besonderen Begründung, die hier fehle.

Die Entscheidung ist deshalb interessant und wichtig, weil Universitäten und außeruniversitäre Einrichtungen häufig eine Art „rechtsfreier Raum” sind. Hier wird eher politisch, als nach Grundsätzen der Compliance, entschieden. Das Gericht stützt sich hier letztendlich auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie die des Rechts auf ein faires Verfahren und Rechtsschutz. An sich Selbstverständlichkeiten, die von den Betroffenen (Professoren, Doktoranden, PhD, nichtwissenschaftliche Mitarbeiter) viel öfter durchgesetzt werden sollten.


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