Kein Schmerzensgeld für Erben wegen lebenserhaltender Maßnahmen

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Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 02.04.2019 (Az. VI ZR 13/18) eine Entscheidung des OLG München gekippt, das dem klagenden Sohn € 40.000,00 Schmerzensgeld zugesprochen hatte. 

Der schwerkranke Vater war äußerungs- und einwilligungsunfähig, litt an fortgeschrittener Demenz und hatte keine Patientenverfügung errichtet. Der Sohn machte daher geltend, die künstliche Ernährung mittels einer PEG-Magensonde habe nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt. 

Er verlangte als Erbe Schmerzensgeld sowie Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen. 

Das OLG bejahte die Pflichtverletzung des Arztes sowie einen ersatzfähigen Schaden aufgrund der Lebens- und Leidensverlängerung. Denn der beklagte Allgemeinmediziner stellte die seit 2006 durchgeführte künstliche Ernährung nicht in Frage. 

Er habe es unterlassen, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die Fortsetzung oder Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen mit dem Sohn des Patienten als amtlichen Betreuer zu erörtern. 

Der BGH dagegen stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wieder her. Er vertritt die Auffassung, dass der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden keinen Schaden darstellt. 

Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu, sondern ausschließlich dem betroffenen Patienten selbst.

Unser Tipp

Lassen Sie sich zum Thema Patientenverfügung ebenso wie zu einer möglichen Vorsorgevollmacht individuell beraten, damit Ihre Wünsche und Bedürfnisse im Ernstfall, d. h. ausschließlich im Fall Ihrer Äußerungs- und Einwilligungsunfähigkeit, Beachtung finden. 

Mit einer klar formulierten, rechtswirksamen Patientenverfügung kann vermieden werden, dass sich nahe Angehörige neben ihrer Trauer mit behandelnden Ärzten oder gar in Gerichtsprozessen um Ihren vermeintlichen Willen und Ihre Bedürfnisse streiten müssen.

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


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