Kein Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO für Bagatellverstoß

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Das AG Diez hat mit seinem Urteil vom 07.11.2018, Aktenzeichen 8 C 130/18, entschieden, dass ein geringfügiger Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO ohne ernsthafte Beeinträchtigung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu begründen. 

Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt betroffenen Personen grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz, sofern vom Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verstoßen wird.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Der Frage, ob eine nicht angeforderte E-Mail bereits ausreicht, einen solchen Schadensersatzanspruch zu begründen, musste sich das Amtsgericht Diez stellen.

Anlass des Streits war eine E-Mail der Beklagten, mit welcher sie am 25.05.2018 – also an dem Tag, an dem die DSGVO in den EU-Mitgliedsstaaten verbindlich Anwendung gefunden hat – eine Einwilligung des Klägers zum Bezug ihres Newsletters einholen wollte. Der Kläger machte daraufhin einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend und beantragte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500,00 €, wobei anzumerken ist, dass die Beklagte bereits die Zahlung eines Betrags in Höhe von 50,00 € (nebst Prozesszinsen) anerkannt hat. Das Amtsgericht erließ hierüber ein Teil-Anerkenntnisurteil und wies die Klage im darüber hinausgehenden Umfang ab.

Als Begründung führt das Gericht an, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolgen eintritt, nicht schon zu einer Haftung führt. Hierzu führt es aus:

"Einerseits ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich. Andererseits ist auch weiterhin nicht für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (Plath, Art. 82 DSGVO Rn. 4 c, d)."

Zu beachten ist, dass in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen wird, ob in einem solchen Fall denn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht. Das Gericht sah den Betrag in Höhe von 50,00 € jedenfalls als ausreichend an, einen etwaigen Anspruch abzugelten. Ein weitergehendes Schmerzensgeld entspreche nicht mehr der Angemessenheit. 

Auch der Versuch des Klägers, eine Vorlage beim EuGH zu erreichen, blieb erfolglos. Das Gericht wies schließlich darauf hin, dass die Frage, welcher immaterielle Schadensersatz angemessen ist, eine Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls und deshalb einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist.

Die Anzahl der bisher zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung ist (noch) übersichtlich, weshalb abzuwarten bleibt, wie sich die Rechtslage künftig entwickelt. Das Urteil kann daher höchstens als eine erste Orientierung dienen.


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