Keine Aufrechnung mit Kaution

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Seit Jahren schon haben wir mit dem Problem zu kämpfen, dass auch Mandanten der Ansicht sind, ihren Zahlungsverpflichtungen gegen Ende der Mietzeit nicht mehr nachkommen zu müssen, weil diese ja mit der Kaution aufgerechnet werden können. Daher sei es nicht erforderlich, am Ende der Mietzeit Zahlungen für Miete, Nebenkosten und ähnliches zu erbringen.

Einen solchen Fall hatte das Amtsgericht München jetzt zu entscheiden (Urteil vom 05.04.2016, Az.: 432 C 1707/16).

Sachverhalt

Eine Vermieterin aus München hatte eine 4-Zimmer-Wohnung vermietet. Die Gesamtmiete betrug € 2.337,40. Die Mieterin kündigte am 12.08.2015 die Wohnung zum 30.11.2015 und zahlte im Oktober und November 2015 keine Miete. Sie verwies die Vermieterin auf die ursprünglich gezahlte Kaution.

Entscheidung

Die Vermieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die Mieterin wurde dort zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Der Richter sprach von einem unzulässigen sogenannten „Abwohnen der Kaution“. Die Pflicht zur Zahlung der Miete endete erst am Ende der Mietzeit.

Bemerkung

Die Mietkaution hat den Zweck, mögliche Ansprüche des Vermieters nach Ende der Mietzeit abzusichern. Dieser Sicherungszweck wird durch eine Aufrechnung mit der Miete unterlaufen.

Bei dieser Entscheidung bleibt das Amtsgericht München innerhalb einer gefestigten Rechtsprechung. So hatte das Amtsgericht München im Jahr 2012 (Az.: 415 C 31694/11) einer Räumungsklage stattgegeben, weil der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand gewesen ist. Der Mieter hatte argumentiert, dass dieser Rückstand nicht bestehe, weil dem Vermieter die Kaution noch zur Verfügung stehe. Darüber hinaus stellte das Amtsgericht München damals zusätzlich fest, dass ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses sowieso keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution habe, weshalb sie zusätzlich auch aus diesem Grund nicht verrechnet werden könne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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