Keine Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei 3,64 Promille?

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Dass dies durchaus möglich sein kann, zeigt das Urteil des AG Tiergarten vom 20.4.17 (315 CS 3023 Js 2034/16 (254/16)).

Nachdem das KG (VA 17,125) das Urteil des AG Tiergarten aufgehoben hatte und der Verteidiger im zweiten Durchgang beim AG eine Therapiebescheinigung über eine erfolgreiche Verkehrstherapie vorlegte, entschied dieses, dass auch bei einem BAK von 3,64 Promille die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden sollte. 

Dies scheint auf den ersten Blick zu überraschen und zu verwundern. Jedoch stützte das Gericht seine Entscheidung darauf, dass die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt wurde: 

Der Angeklagte hatte freiwillig und ohne sozialen Druck für mehr als ein Jahr auf Alkohol verzichtet. Um den Umgang mit der Abstinenz zu erlernen, hatte er darauf bestanden, dass auch die Hausbar und ein in der Wohnung stehendes Weinregal nicht entfernt werden sollten. Darüber hinaus hatte er vom 3.4.16 bis zum 4.4.17 erfolgreich eine verkehrspsychologische Einzeltherapie absolviert, in der in 18 Einzelsitzungen à 50 Minuten er sich intensiv mit dem Umgang mit Alkohol und seiner Tat auseinandergesetzt hatte. Auch die vier spontan stattfindende Urin-Screenings im Rahmen eines Drogenabstinenzprogramms wiesen jeweils einen negativen Befund auf.

Dieser Fall zeigt, dass Warten und Geduld sich daher durchaus lohnen können. Jedoch ist dieses Vorgehen nicht ganz ohne Risiken, denn hat die Revision keinen Erfolg, so besteht keine Möglichkeit die Therapie im zweiten Durchgang vortragen zu können. 

Urteil des AG Tiergarten vom 20.4.17

Hinweis

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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