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Keine Fahrerlaubnisentziehung wegen Tragen eines Hörgerätes

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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss v. 28.01.2016, AZ: 3 L 4/16 NW

Für viele Bürger ist das Auto für die Mobilität, besonders im Alter, ein wichtiges Gut. Nur kommen mit zunehmendem Alter auch die kleinen und großen Gebrechen. Eines davon kann ein schlechtes Hörvermögen sein. Da ist es gut zu wissen, dass dieses nicht unbedingt eine Einschränkung der Mobilität bedeutet.

So erging es auch einem 85-jährigen Rentner. Der Rentner beantragte bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Umstellung seiner Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen. Grund war lediglich, dass die Urkunde aufgrund ihres Alters unansehnlich geworden war. Die dortige Mitarbeiterin der Fahrerlaubnisbehörde bemerkte, dass der Rentner ein Hörgerät trug. Sie zweifelte dadurch an seinem Hörvermögen. Der 85-jährige Antragsteller legte ein ärztliches Attest vor, welches besagte dass Beeinträchtigungen im Straßenverkehr nicht zu erwarten seien. Trotz des Attestes wurde von der Behörde ein Gutachten angeordnet. Dieses verweigerte der Rentner. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnis wegen fehlender Mitwirkung den Führerschein.

Die Weigerung des Rentners erfolgte zu Recht! So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt im Beschluss vom 28.01.2016 (AZ: 3 L 4/16 NW). Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers war offensichtlich rechtswidrig. Ebenso die Anordnung der Behörde gegenüber dem Rentner, der Begutachtungsstelle für Fahreignung ein Gutachten bzgl. seiner Fahreignung vorzulegen.

Im konkreten Fall lagen keine Tatsachen vor, die Zweifel an der Kraftfahreignung des 85- Jährigen begründen. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sieht eine Begutachtungsanordnung nur vor, wenn „aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen“ bestehen. Dies war hier nicht der Fall.

Fazit:

Selbst bei einer hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit liegt nicht generell ein Mangel der Kraftfahreignung vor. Denn die Primärorientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden. In der Regel wird bei einer vorhandenen Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht. Hörgeminderte oder gehörlose Fahrer sind häufig in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

Tipp:

Gegen einen Fahrerlaubnisentzug kann man sich durchaus erfolgreich durch außergerichtliches und gerichtliches Verfahren wehren. Es muss der Einzelfall betrachtet werden. So dürfen neben der fachärztlich attestierten Beeinträchtigung der Hörleistung, wegen der ein Hörgerät notwendig ist, keine anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Mängel vorliegen, welche in Konkurrenz wirken.


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