Keine Gebühr für Banken bei Umschuldungen

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. September 2019 (Az.: XI ZR 7/19) verbraucherfreundlich geurteilt.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob Kreditinstitute von ihren Kunden einer Gebühr für die Umschuldung von Immobiliardarlehensverträgen verlangen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Gebühr unzulässig ist, da Banken den Kunden diesen Wechsel nicht erschweren dürfen. Die Umschuldung von Immobilienkrediten müsse für Bankkunden kostenfrei sein. So sei der Aufwand der Bank für einen Treuhandauftrag mit dem Zins abgegolten.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Beklagt war ein Geldinstitut aus dem nordrhein-westfälischen Steinfurt. Dieses verlangte eine Gebühr von 100 Euro, wenn ein Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank weiterfinanzieren wollte. 

Diese Gebühr war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank vorgesehen und lautete wie folgt:

"4. Sonstige Kredite 

4.8 Sonstige Entgelte 

…  Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €" 

Mit der Klage sollte die Unterlassung der vorgenannten Klausel erreicht werden. Der BGH hat dem Bundesverband der Verbraucherzentralen nun Recht gegeben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel den Bankkunden/Verbraucher unangemessen benachteiligt. 

Welche Fälle umfasste die Klausel?

1. Fall: Der Kunde schuldet durch eine andere Bank um.

Die Klausel umfasste zum einen solche Fälle, in denen der Kunden der beklagten Bank sein bei dieser bestehendes Darlehen von einem anderen Kreditinstitut ablösen lassen und gestellte Sicherheiten (Grundschulden etc.) unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen wollte. 

2. Fall: Der Kunde schuldet den Kredit einer anderen Bank bei der beklagten Bank um.

Die Klausel umfasste auch den Fall, dass die im vorliegenden Fall beklagte Bank als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig geworden ist. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt ein Kreditinstitut nach Ansicht des BGH allein eigene Vermögensinteressen. 

Rechtsprechung: In beiden Fällen ist eine gesonderte Gebühr unzulässig!

Der BGH hat dabei entschieden, dass in beiden Fällen, wenn sich die Bank ihre insoweit geschuldete Leistung vergüten lässt, dies unwirksam ist. Mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten nehme ein Kreditinstitut eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb der hiermit verbundene Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zins abgegolten ist. Dies gelte insoweit auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei einer Bank als Darlehensgeberin bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt. 

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher

Kanzlei Schnellbacher in Bad Homburg


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