Keine Gebühren bei Umschuldung von Immobiliendarlehen

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Wie der BGH nunmehr mit Urteil vom 10.09.2019 – Az.: XI ZR 7/199 – entschieden hat, dürfen Banken keine Gebühren für die Umschuldung von Darlehensverträgen verlangen.

Wechselt ein Kunde die Bank und muss entsprechend sein Darlehen umschulden, berechnen gegenwärtig die meisten Banken Gebühren von zum Teil mehreren hundert Euro. Dies wird mit dem Aufwand begründet, welche die Freigabe und Umschreibung der Grundschuld zugunsten der neuen Bank macht.

Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof nunmehr einen Riegel vorgeschoben und entschieden, dass es die Pflicht der Bank ist, die Sicherheiten – soweit sie nichtmehr benötigt werden – kostenfrei frei zu geben. Etwaiger Aufwand wäre insoweit bereits mit dem Darlehenszins abgegolten.

Keine Gebühren bei Eintragung von Grundschulden

Selbiges gilt auch dann, soweit die finanzierende Bank Gebühren für die Eintragung der eigenen Grundschuld verlangt.

Auch eine solche Klausel ist nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig, da die Bank durch die Eintragung und Bestellung einer Grundschuld (wie auch aller anderen Sicherheiten) ausschließlich eigene Interessen verfolgt.

Grundsätzlich keine Gebühren bei Verfolgung eigener Interessen

Das Urteil bestätigt die Linie des Bundesgerichtshofs, welcher bereits des Öfteren Gebührenklauseln für unwirksam erklärt hat, wenn diese lediglich Leistungen im Interesse der Bank bepreist. Solche Leistungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits mit der Zinszahlungspflicht abgegolten, sodass weitergehende Gebühren nicht verlangt werden dürfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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