Keine generelle Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den dieser auch für private Zwecke nutzen kann, ist dies nicht nur ein reines Statussymbol, sondern regelmäßig auch eine zusätzliche geldwerte Leistung, die der Arbeitnehmer auch zu versteuern hat.
Vielfach entsteht dann bei Kündigung des Arbeitsvertrages Streit darüber, ob der Dienstwagen bei einer Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung bis zur Beendigung der Kündigungsfrist auch sofort wieder zurückgegeben werden muss oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.3.2012 nunmehr entschieden, dass grundsätzlich entsprechenden Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen zwar wirksam sind, dennoch der Widerruf billigem Ermessen entsprechen muss.
In dem dem Streitfall zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag war unter anderem geregelt, dass der Arbeitgeber sich den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens vorbehält, wenn und solange der Arbeitnehmer diesen für dienstliche Zwecke nicht mehr benötigt. Nachdem dann der Arbeitnehmer fristgerecht gekündigt hatte, stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit frei und forderte die sofortige Rückgabe des Dienstwagens.
Dazu war der Arbeitgeber zwar grundsätzlich aufgrund der vertraglichen Regelung berechtigt, jedoch hat er dabei auch das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dieser muss nämlich die private Nutzung auch dann für den gesamten Monat mit 1 Prozent vom Listenpreis des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuern, selbst wenn er das Fahrzeug nicht den ganzen Monat nutzen kann. Ferner war es zudem noch das einzige Fahrzeug des Arbeitnehmers der daraufhin seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung des Fahrzeuges geltend machte. Zu Recht wie das Bundesarbeitsgericht entschied, weil im konkreten Fall der Widerruf der Fahrzeugbenutzung durch den Arbeitgeber nicht billigem Ermessen entsprach. Der Arbeitgeber konnte keinen plausiblen Grund vortragen, warum er auf die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeuges angewiesen war. Demgegenüber stand das Interesse des Arbeitnehmers, den von ihm versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Gebrauchsüberlassung auch eine Gegenleistung für die an sich geschuldete Arbeitsleistung war und diese Gegenleistung genau wie das Arbeitsentgelt solange zu zahlen war, wie das Arbeitsverhältnis bestand, also mithin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, einseitig in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ohne wichtigen Grund einzugreifen, was in der Regel unzulässig ist.
Zukünftig wird es also für den Arbeitgeber schwierig sein, die Dienstwagennutzung ohne triftigen Grund zu untersagen.
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