Keine Gleichstellung bei der Gleichstellungsbeauftragten?

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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen 2 Sa 262 d/17 entschieden, dass die Gleichstellung von Mann und Frau nicht bei der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gilt.

Das klingt absurd! Doch leider wird diese Auffassung immer wieder von einigen Gerichten vertreten.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 2010 entschieden, dass eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte nicht ausschließlich auf das weibliche Geschlecht festgelegt werden kann, dies ist nur möglich, wenn der konkrete Stellenzuschnitt dies erfordert.

Die Erfurter Richter nahmen dies an, wenn nach dem konkreten Stellenzuschnitt überwiegend Frauen und davon insbesondere Muslima zur sexuellen Belästigung beraten werden.

Im konkreten Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht, die keine Frauen oder Mädchen berät.

Aber genau daran hatten die Erfurter Richter beim Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010 abgestellt.

Die konkrete kommunale Gleichstellungsbeauftragte berät nur juristische Personen, wie den Landkreis, Verbände, Institutionen und Gremien.

Die konkrete Stelleninhaberin hat sich ausweichlich umfangreicher Presseveröffentlichungen, insbesondere die Gleichstellung von Jungen in Mädchenberufen und Familien-Vätern zur Aufgabe gemacht. Sie hat darüber hinaus zur Gleichstellung des Mannes promoviert.

Die Frage bleibt, warum sich juristische (geschlechtslose) Personen nur von einer Frau in Gleichstellungsthemen beraten lassen können?

Auch die Frage, warum die von der konkreten Stelleninhaberin beratenen Jungen und Männer sich nur von einer Frau beraten lassen können, beantwortete das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nahm zudem an, dass die Beratung von Frauen und Männern, die durch Frauen sexuell belästigt werden eher „theoretischer“ Natur sei.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ging auch soweit, dass es die Revision nicht zum Bundesarbeitsgericht zuließ, damit diese Fragen auch von den dortigen Richtern nicht beantwortet werden müssen.

Dagegen hat der Kläger des Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt erhoben, wo das Verfahren anhängig ist.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. berät und vertritt Sie im Gleichstellungsrecht und Diskriminierungsrecht!


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