Keine Haftung des Fahrzeugführers bei Nichtbenutzung der Fußgängerampel
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Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 31.01.2018 für den konkreten Einzelfall hier entschieden.
Danach entfällt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig bei grob verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers.
Die geschädigte Fußgängerin hatte zunächst aus einem neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet von Fürth geparkten Pick-up ein mannshohes Plakat ausgeladen. Dieses Plakat wollte die Geschädigte auf einem Grünstreifen aufstellen, welcher sich zwischen den ersten vier Fahrbahnen und den folgenden drei Fahrbahnen befand. Nur wenige Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Geschädigte an einer Ampelanlage gefahrlos die Straße überqueren und zu dem Grünstreifen gelangen können. Sie wollte jedoch unmittelbar am Ausladeort mit dem großen Plakat in Händen über die Straße gehen, wobei sie insgesamt vier Spuren hätte überqueren müssen. Der Beklagte, welcher mit seinem Pkw den zweiten Fahrstreifen befuhr, erfasste jedoch die Geschädigte, welche schwere Verletzungen erlitt.
Der Fahrzeugführer habe nicht damit rechnen müssen, dass die Fußgängerin plötzlich die Straße überqueren werde. Der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt gewesen und habe kein Verkehrshindernis dargestellt. Es habe für den Fahrzeugführer ferngelegen, damit zu rechnen, dass „jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren“.
Der Fahrzeugführer habe deshalb auch nicht schon beim ersten Schritt der Geschädigten auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen. Zwar hätte er bremsen müssen, als die Geschädigte weiter auf die Fahrbahn lief, da sei der Unfall aber selbst mit einer Vollbremsung nicht mehr vermeidbar gewesen. Die Geschädigte habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Sie hätte die mehrspurige Straße nur an der Ampel überqueren dürfen. Zudem habe sie sich auch beim Überqueren der Straße nicht richtig verhalten, weil das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten für sie erkennbar war und sie deshalb hätte stehen bleiben müssen, zumal sie ein sperriges Plakat mit sich führte.
Das Gesetz hält keine spezielle Regelung bereit, in welcher Entfernung gelegene Ampeln zu nutzen sind.
Das hängt grundsätzlich von den konkreten örtlichen Verhältnissen wie der Zahl der Fahrspuren, den Lichtverhältnissen und dem Verkehrsaufkommen sowie der Mobilität der Fußgänger ab. Hier werden aber Meinungen von etwa 10-30 Metern vertreten.
Die Frage der alleinigen Haftung oder der anteiligen Haftung hängt ebenso von den vorgenannten Kriterien ab und wird von den Gerichten höchst unterschiedlich bewertet. Das Ausgangsgericht in diesem Rechtsstreit, das Landgericht Nürnberg-Fürth, ist von einer Haftungsverteilung von je 50 % für Fußgängerin und Fahrzeugführer ausgegangen.
Daher sollte grundsätzlich immer die Fußgängerfurt der Lichtzeichenanlage genutzt werden und im Falle eines Unfalls der Rat eines Verkehrsanwalts eingeholt werden. Der Rechtsanwalt kann dann den genauen Ablauf am besten bewerten und das geeignete Verfahren bestimmen.
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