Keine Haftung des Versicherungsvertreters für die Umstellung laufender Versicherungsverträge!?

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Seit dem 01.01.2008 haftet auch der Versicherungsvertreter - früher vom Gesetz als „Versicherungsagent" bezeichnet - gemäß § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für fehlerhafte Auswahl, Beratung und Dokumentation bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags. Der Umfang dieser Haftung ist bislang allerdings noch nicht eindeutig und rechtssicher zu bestimmen. Denn das Gesetz stellt nur generalklauselartig fest, dass der Vermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und auch unter der Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie zu beraten hat. Diese Pflicht soll nur bestehen, wenn die Situation oder die Person des Versicherungsnehmers hierfür Anlass bietet. Die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe wurde vom Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen, die jedoch bislang nur lückenhaft zu den mit der Haftung verbundenen Rechtsfragen Stellung nehmen konnte. Gleichzeitig ist bei erstinstanzlichen Urteilen fraglich, ob die dabei herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze im Instanzenzug bestätigt werden würden. Dies gilt z.B. für ein jetzt veröffentlichtes Urteil des LG Ingolstadt vom 29.12.2010, Az. 33 O 136/10 (veröffentlicht in VersR 2012, 1301).

Gegenstand des Rechtsstreits waren Ansprüche aus einem Gebäudeversicherungsvertrag. Ende 2008 beriet der beklagte Versicherungsvertreter die Klägerin im Hinblick auf eine Erhöhung der Deckungssummen. Im Rahmen der Beratung bot der Beklagte der Klägerin an, den Versicherungsvertrag auf einen neuen Tarif auf Basis der Versicherungsbedingungen 2008 (AVB 2008) umzustellen. Die Klägerin beantragte die Umstellung und die Änderung wurde vom Versicherer im weiteren Verlauf policiert.

Der Verlauf des Beratungsgesprächs war zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptete, sie habe den Beklagten ausdrücklich wegen einschlägiger eigener Erfahrungen gefragt, ob alle Rohrleitungen auf dem Grundstück, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Pool versichert seien. Dies habe der Beklagte bejaht und ein verbessertes Leistungsangebot gegenüber den Altbedingungen hervorgehoben. Der Beklagte bestätigte lediglich, dass ein Vergleich zwischen den alten Versicherungsbedingungen und AVB 2008 gemacht wurde und er bestätigt habe, dass die Rohrleitungen im gleichen Umfang versichert seien. Dass Versicherungsschutz für alle auf dem Grundstück befindlichen Rohrleitungen bestätigt haben solle, stellte er in Abrede.  

Im Juli 2009 stellte die Klägerin einen Wasserschaden in ihrem Keller fest, der auf drei gebrochene Abflussrohre für die Dachrinnenentwässerung und die Mischabwasserleitung zurückzuführen war. Der Ablauf der Regulierung ist im Urteil nicht erwähnt, es ist jedoch zu erwarten, dass der Versicherer die Leistungspflicht unter Berufung auf die einschlägigen Ausschlüsse verweigert hat, woraufhin die Klägerin den Versicherungsvertreter auf Schadenersatz in Anspruch nahm. Sie stützte die Klage auf die behauptete Falschberatung beim Abschluss des Vertrags. Da die Rohrleitungen im ursprünglichen Vertrag versichert gewesen seien, hätte sie Versicherungsschutz behalten, wenn der Beklagte ihr nicht zur Umdeckung geraten hätte.

Das Gericht hat die Klage mit zwei eigenständigen Begründungen abgelehnt.

Zum einen hafte der Versicherungsvermittler persönlich nur für den Neuabschluss eines Versicherungsvertrags, nicht für die Umstellung eines bestehenden Vertrags. Hierfür sei ausschließlich der Versicherer nach § 6 Abs. 4 VVG einstandspflichtig. Zum anderen habe die Klägerin bei Anwendung objektiver Maßstäbe nicht erwarten dürfen, dass der Beklagte über die ausführlichen und umfangreichen Regelungen der Versicherungsbedingungen hinaus anspruchsbegründende Zusagen gemacht habe. Außerdem sei der Risikoausschluss im Hinblick auf die dahinter stehende Intention nachvollziehbar.

Unabhängig von der Frage, ob das Urteil im Hinblick auf die Einlassungen der Parteien im Ergebnis richtig sein könnte, begegnet die Begründung der Entscheidung jedoch Bedenken.

Richtig ist zwar der Ansatz, dass § 6 VVG für den Versicherer Beratungspflichten bei Abschluss (Abs. 1) und gesondert davon während des laufenden Versicherungsvertrags bei Anlass (Abs. 4) vorsieht. Daraus folgt aber nicht zwingend im Gegenschluss, dass der Versicherungsvertreter nur bei Neuabschluss und nicht auch bei Umdeckungen haften würde. § 6 Abs. 4 VVG verfolgt erkennbar das Ziel, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei für ihn erkennbaren Anlass ungefragt beraten muss. Diese Pflicht folgt letztendlich als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Im Gegensatz dazu besteht zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherungsnehmer nach Vermittlung des Vertrags keine dauerhafte Verbindung mehr, die eine Beratungspflicht rechtfertigen könnte. Denn die Pflichten des Versicherungsvertreters nach §§ 60 ff. VVG folgen - im Gegensatz zum Versicherungsmakler - nicht aus einem irgendwie gearteten Vermittlungsvertrag, sondern sind ein gesetzlicher Anspruch aufgrund des aus der Vermittlungssituation folgenden Näheverhältnisses. Dies unterscheidet den Versicherungsvertreter grundlegend vom Versicherungsmakler, der aufgrund eines Maklervertrags dauerhaft mit dem Versicherungsnehmer verbunden und aufgrund des Vertrags auch zur laufenden (anlassbezogenen) Beratung verpflichtet sein kann.

Sofern es jedoch wie im vorliegenden Sachverhalt zu einem Beratungskontakt kommt, unterliegt der Versicherungsvertreter den Pflichten der §§ 60 ff. VVG. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn er zu einer Änderung des bestehenden Versicherungsschutzes rät. Denn andernfalls stellt sich die Frage, ab welcher Intensität der Änderungen ein Neuabschluss und bis zu welcher Grad nur eine Änderung des bestehenden Vertrags vorliegt. Die Vereinbarung neuer AVB steht dabei nach meiner Ansicht wertungsmäßig immer einem Neuabschluss gleich. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Situation, da die Klägerin noch über einen Altvertrag verfügte, also einen Vertrag, der noch dem alten Recht vor dem 01.01.2008 unterliegt. Sofern der Versicherer - wie die meisten Versicherer am Markt - bei Umstellung des VVG von der Möglichkeit der Anpassung der Vertragsbedingungen keinen Gebrauch gemacht hat, folgt daraus nach der Rechtsprechung des BGH, dass die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nicht mehr sanktioniert werden können. Hierauf dürfte der Versicherungsvertreter auch hinzuweisen haben.

Im Ergebnis dürfte damit entgegen der Entscheidung eine persönliche Einstandspflicht des Versicherungsvertreters bestanden haben.

Fraglich dürfte allerdings in der vorliegenden Konstellation sein, ob der Klägerin bei richtiger Betrachtung überhaupt ein Schaden entstanden ist, aus dem sie hier die Kosten des Wasserschadens ersetzt verlangen könnte. In diesem Zusammenhang hätte es vorteilhaft sein können, neben dem Versicherungsvertreter auch den nach § 6 Abs. 4 VVG zur Beratung verpflichteten Versicherer in Anspruch zu nehmen.

Ohne Zweifel darf dabei zugrunde gelegt werden, dass sowohl die ursprünglichen als auch die neuen AVB einen Risikoausschluss für Wasserschäden beinhalten, die von außerhalb des Gebäudes befindliche Abwasserrohren herrrühren. Jegliche andere Gestaltung wäre sehr ungewöhnlich und jedenfalls vom Versicherer auch nicht intendiert. Dass derartige Risikoausschlüsse zulässig sind, hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.

Unzutreffend ist jedoch der Ansatz des Gerichts, dass die Klägerin nicht erwarten könne, dass der Versicherungsvertreter Zusagen über den ausformulierten Versicherungsschutz hinaus machen würde. Gerade diese Konstellation ist im Versicherungsrecht schon seit dem Reichsgericht unter dem Stichwort „gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung" anerkannt. Der damalige Versicherungsagent hatte dem Versicherungsnehmer nachweisbar einen Versicherungsschutz dargelegt, der im Hinblick auf eine Gefahr weder in den Bedingungen enthalten noch am Markt einzudecken gewesen wäre, da kein Versicherer bewusst dieses Risiko eingedeckt hätte. Unter Schadenersatzgesichtspunkten hätte der damalige Kläger also trotz Falschberatung keine Leistung erhalten. Das Reichsgericht hat jedoch angenommen, dass sich der Versicherer an den Aussagen seines Versicherungsagenten festhalten lassen musste und Versicherungsschutz entsprechend der Zusagen des Agenten zu gewähren hatte. Nach Umstellung des VVG zum 01.01.2008 ist zwar in der Literatur umstritten, ob mangels Übernahme dieser Rechtsprechung in das neue Gesetz die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung weiter Anwendung finden kann. Erste Urteile belegen allerdings, dass das Rechtsinstitut von den Gerichten weiter angewandt wird. Ungeachtet dieser dogmatischen Probleme hatte Kollhosser in der Vergangenheit schon dargelegt, dass das identische Ergebnis auch darüber dargestellt werden kann, dass der Inhalt des Vermittlungsgesprächs Teil des von dem Versicherungsnehmer gestellten Antrags ist und dass auch die mündlich gestellten Voraussetzungen dem Versicherer unter Berücksichtigung der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung zugehen. Der Versicherer wäre also nach § 5 Abs. 3 VVG verpflichtet, die abweichende Annahme im Versicherungsschein deutlich zu dokumentieren, was allerdings regelmäßig unterbleibt. Auch dies führt zur Anpassung des Versicherungsschutzes entsprechend der mündlichen Vereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer.

In der Praxis ist in diesen Fällen allerdings der Nachweis, dass der Versicherungsschutz so wie vom Versicherungsnehmer dargestellt im Beratungsgespräch zugesichert wurde. An dieser Hürde wäre die Versicherungsnehmerin vorliegend wohl gescheitert, so dass sie keinen Versicherungsschutz erhalten hätte

Nicht erkannt hat das Gericht darüber hinaus, dass bei der Klägerin ursprünglich schon ein Fehlverständnis über den bestehenden Versicherungsschutz vorlag, den sie im Beratungsgespräch auch äußerte. Das hätte Anlass zu einer ausführlichen Beratung gegeben, um das Missverständnis auszuräumen. Eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters liegt somit vor. Daraus folgt hier jedoch kein Schaden, weil weder der ursprüngliche Vertrag das Risiko abgedeckt hat noch der Risikoschutz am Markt einzukaufen gewesen wäre. In anderen Konstellationen, in denen der von dem Versicherungsnehmer dargestellte Versicherungsschutz angeboten wird, würde allerdings ein Schadenersatzanspruch bestehen.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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