Keine Hinweispflicht im Prospekt auf ein mögliches Risiko der Haftung der Anleger analog § 30, 31 GmbHG

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Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH NZG 2014, 904).

Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 05.03.2015 – Az.: 24 U 159/14) bedarf es im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds dazu keines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH. Zwar sei es nach Ansicht des Gerichts zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt. Ein Hinweis hierauf war aber schon deshalb entbehrlich, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 – Az.: II ZR 143/12).

Die Möglichkeit für Anleger, Prospekthaftungsansprüche geltend zu machen, sind damit reduziert worden. Gleichwohl sollten Anleger stets die Richtigkeit von Prospekten anwaltlich prüfen lassen. Selbst wenn es keiner Aufklärung über die Möglichkeit der Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG bedurfte, so bleiben noch eine Vielzahl möglicher aufklärungspflichtiger Umstände. Daneben sollte auch stets geprüft werden, inwieweit die Beratung, welche zum Kauf der Anlage geführt hat, vollständig und richtig gewesen ist, insbesondere ob sämtliche im Prospekt genannten Risiken ordnungsgemäß vom Anlageberater dargestellt worden sind. In sämtlichen Fällen könnten Ansprüche der Anleger gegenüber den Prospektverantwortlichen als auch gegenüber dem Anlageberater begründet sein.


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