Keine Mindestgebühr bei Überziehung des Dispokredits – BGH erteilt Banken eine Absage

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Die Karlsruher Richter hatten sich an diesem Dienstag mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei deutsche Banken für die Überziehung des eingerichteten Dispokredits eine Mindestgebühr verlangen können.

Wie bereits bei der Frage, ob die Bank für die Darlehensgewährung eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr verlangen kann, schob der BGH auch in dieser Frage den Banken einen Riegel vor.

Die Banken könnten sich ihren anfallenden Arbeitsaufwand nicht durch eine Gebührenerhebung bezahlen lassen.

In dem Verfahren einer Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bank und die Targobank gab der BGH der Unterlassungsklage gegen die Verwendung einer Klausel zu einem Mindestentgelt für die Überziehung des Dispokredits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken statt (Urt. v. 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15 und 387/15).

Beide Banken verwendeten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, nach der für die Überziehung mindestens 6,90 € im Quartal (Deutsche Bank) bzw. 2,95 € im Monat (Targobank) verlangt wurden. Weiterhin hieß es in der Klausel, dass für den Fall, dass die Sollzinsen den Mindestbetrag von 2,95 € nicht überschreiten, nur der Mindestzins von 2,95 € berechnet werden würde. Nach der Ansicht der Banken sei der Bankkunde nicht doppelt belastet. Ein weiteres Argument der Banken kam einem bekannt vor. So argumentierten die Anwälte der beklagten Banken, dass im Fall einer Überziehung ein hoher Aufwand, z. B. durch Schufa-Auskünfte, entstehe, der nicht allein durch Zahlung eines Sollzinses abgegolten sei.

Die Verbraucherzentrale hielt dem entgegen, dass eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB gegenüber dem Bankkunden vorliege.

Überzieht der Kunde sein Konto nur um beispielsweise 10,00 € in jedem Monat, werden ihm monatlich 2,95 € in Rechnung gestellt, obwohl der Überziehungsbetrag gering ist. Noch extremer ist das Beispiel bei einer Überziehung unter dem von der Bank berechneten Mindestzins.

Der Senat folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale und erachtete die Klausel des Mindestentgelts als unwirksam.

Die angegriffenen Klauseln wichen vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 488 BGB schuldet der Darlehensnehmer für die Überlassung des Geldes einen Zins. Dieser werde laufzeitabhängig berechnet. Mit einer Mindestgebühr werde diese Laufzeit gerade nicht berücksichtigt.

Die Argumentation gleicht der des Urteils aus dem Jahr 2014, in dem der BGH eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr für unwirksam erklärte.

BGH, Urteil, XI ZR 387/15; BGH, Urteil, XI ZR 9/15


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