Vertragsarztrecht: Keine Nachbesetzung eines entzogenen hälftigen Vertragsarztsitzes

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Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich eines halben Vertragsarztsitzes bestehe, wenn die Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt ist. Anders als bei der Zulassungsentziehung wegen einer Pflichtverletzung könne bei der Entziehung aufgrund der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass mit der Bestandskraft des Zulassungsentzugs keine fortführungsfähige Praxis mehr vorläge.

Ein Vertragsarzt hatte erfolglos die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für die ihm entzogene Zulassung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags beantragt. Wie das Gericht im Klageverfahren feststellte, sei bei dieser Entziehung zwar eine „halbe fortführungsfähige Praxis“ mit Patientenstamm, Praxisräumen und der Ankündigung von Sprechzeiten übrig geblieben. Diese „gehöre“ aber zu der verbleibenden Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag. Der Antrag des Arztes habe sich jedoch ausdrücklich auf den entzogenen Zulassungsteil bezogen.

Wie das Gericht ausführte, mag es Sonderfallkonstellationen geben, in denen abweichend von der Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung noch eine fortführungsfähige Praxis besteht. Die Fallzahlen des Klägers beliefen sich aber über mehrere Jahre hinweg jeweils nur auf ein Viertel des Fachgruppendurchschnitts. Die Prüfzeiten lagen jeweils (teilweise weit) unter drei Stunden pro Woche.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 13.06.2018 – S 83 KA 997/16

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