Keine Werbegemeinschaft als GbR

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht von Mietern einer Werbegemeinschaft als GbR beizutreten unwirksam. Mieter sind berechtigt die GbR zu verlassen und die Zahlung von Beiträgen zu verweigern.

Bisherige Praxis von Werbegemeinschaften als GbR ist unwirksam

Lange Jahre war es üblich, dass in Fachmarkt- und Einkaufszentren Werbegemeinschaften in der Rechtsform als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestanden. Mieter in den Fachmarkt- und Einkaufszentren wurden per Mietvertrag formularmäßig verpflichtet der Werbegemeinschaft GbR beizutreten. Während der Mietdauer mussten sie die Mitgliedschaft aufrechterhalten und ihre Mitgliedsbeiträge entrichten. Mit den Mitgliedsbeiträgen wurden Werbemaßnahmen (z. B. zu Weihnachten und Ostern) für das Fachmarkt- und Einkaufszentrum finanziert. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Im Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine mietvertragliche Regelung unwirksam ist, wenn der Mieter dazu verpflichtet wird einer Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum in der Rechtsform einer GbR beizutreten (Urteil vom 12. Juli 2006 – XII ZR 39/04). Begründet wurde dies damit, dass Mieter wegen der dadurch verbundenen Haftungsrisiken unangemessen benachteiligt werden.

In einer zweiten Entscheidung zu Werbegemeinschaften entschied der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 (Urteil vom 11. Mai 2016 – XII ZR 147/14), wie damit umzugehen ist, wenn ein Mieter dennoch seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachgekommen ist und Mitglied der Werbegemeinschaft GbR wurde. Die Karlsruher Richter urteilten, dass ein Mieter zwar aus der Werbegemeinschaft GbR austreten kann, er jedoch bis dahin seine Beiträge an die Werbegemeinschaft zu errichten hat. Mieter haben keinen Anspruch bereits geleistete Beiträge an die Werbegemeinschaft zurückzuverlangen.

Rechtssichere Alternativen zur Werbegemeinschaft GbR

Wenn bereits eine Werbegemeinschaft in der Rechtsform einer GbR besteht, so sollten rechtssichere Alternativen in Betracht gezogen werden. Dies vermeidet Rechtsrisiken und drohende Streitigkeiten. Hiervon profitieren Sie nicht nur bei der laufenden Immobilienverwaltung, sondern auch bei der Finanzierung und dem Verkauf des Fachmarkt- oder Einkaufszentrums. Als rechtssichere Alternativen zur GbR kommt vor allem die Pflicht der Mieter zur Zahlung einer Werbeabgabe oder die Gründung einer Werbegemeinschaft in der Rechtsform als GmbH in Betracht. Hierbei sollten auch steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Übernimmt der Vermieter zukünftig die Werbeleistungen, könnte dies fatale Folge haben: die Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuer.

Sie brauchen rechtliche Unterstützung bei einer Werbegemeinschaft oder im Immobilien-/Mietrecht? Melden Sie telefonisch (06142 – 177 86 80) oder online für einen kostenlosen Erstkontakt mit Rechtsanwalt Behnam Yazdani.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter https://yazdani.de/keine-werbegemeinschaft-als-gbr.

Foto(s): @pixabay.com/StockSnap


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