KFZ-Rückgabe nach Motorschaden – Diese rechtlichen Schritte sollten Sie kennen

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Einleitung

Ein Motorschaden ist eines der gravierendsten Probleme, die bei einem Kraftfahrzeug auftreten können. Wenn der Motor kurz nach dem Autokauf den Geist aufgibt, ist der Schock groß – finanziell und emotional. Viele Käufer fragen sich dann: Kann ich das Auto zurückgeben? Welche rechtlichen Schritte sind bei einem Motorschaden nach Kauf möglich? In diesem Beitrag erklären wir, wie man bei einem Motorschaden direkt nach dem Kauf vorgeht, welche Ansprüche Sie gegen den Verkäufer haben und was es besonders zu beachten gibt. Sollten Sie in dieser Situation sein, zögern Sie nicht, unsere Kanzlei in Bonn für eine Beratung hinzuzuziehen – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Dabei ist es unerheblich, wo innerhalb der Bundesrepublik Sie ansässig sind.



Motorschaden kurz nach dem Kauf – Sachmangel ja oder nein?

Zunächst muss geklärt werden, ob der Motorschaden als Sachmangel im Sinne der Gewährleistung zu werten ist. Generell gilt: Ein Motor, der wenige Tage oder Wochen nach Kauf ausfällt, legt den Verdacht nahe, dass bereits zum Kaufzeitpunkt ein technischer Defekt oder Verschleiß jenseits des Normalen vorlag. In der Regel wird ein Motorschaden, der kurz nach Übergabe passiert, als Sachmangel eingestuft – es sei denn, der Käufer hat den Schaden durch falsche Handhabung verursacht (z.B. Öl komplett ausgelassen, Überhitzung verschuldet etc.).

Bei einem Verbraucherkauf vom Händler greift zudem die Beweislastumkehr (12 Monate): Tritt der Schaden innerhalb eines Jahres ab Kauf auf, wird vermutet, dass er auf einem schon im Ansatz vorhandenen Mangel beruht. Das heißt, der Händler müsste theoretisch beweisen, dass der Motorschaden auf Missbrauch oder einen vom Käufer zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist. Gelingt ihm das nicht, haftet er.

Bei einem Privatkauf mit Haftungsausschluss sieht es anders aus: Wenn der Privatverkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, haftet er für den Motorschaden nur, wenn er arglistig einen bekannten Mangel verschwiegen hat. Ein Beispiel: Der Vorbesitzer wusste, dass der Motor schon gelegentlich Überhitzungsprobleme hatte und hat Kühlmittel-Lecks notdürftig kaschiert. Verschweigt er das bewusst, wäre das Arglist. Ohne Arglist hätten Sie gegen einen privaten Verkäufer in dem Fall leider kaum Ansprüche, da die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.



Erste Schritte beim Auftreten des Schadens

  • Nicht weiterfahren: Bei ersten Anzeichen eines drohenden Motorschadens (laute Geräusche, Warnleuchten, starker Leistungsabfall) sollten Sie das Fahrzeug sofort abstellen, um Folgeschäden zu minimieren. Fahren Sie keinesfalls “auf Teufel komm raus” weiter, bis alles kaputt ist, sonst könnte der Verkäufer argumentieren, Sie hätten es verschlimmert.
  • Pannendienst/Werkstatt rufen: Lassen Sie das Fahrzeug in eine Werkstatt schleppen, idealerweise zu einer marken­autorisierten, um eine Diagnose erstellen zu lassen. Beschreiben Sie nicht zu viel vorab, hören Sie sich an, was der Mechaniker findet. Wichtig: Lassen Sie sich einen schriftlichen Bericht geben, der den Schaden und mögliche Ursachen darlegt. Z.B.: “Motorfest aufgrund von Lagerschaden, vermutlich infolge Ölverlust schon länger vorhanden.” Diese Einschätzung kann Gold wert sein.
  • Beweise sichern: Falls z.B. Teile zerlegt werden, bitten Sie darum, die defekten Komponenten aufzubewahren. Machen Sie Fotos vom Zustand (z.B. metallischer Abrieb im Öl, gebrochene Teile etc.). Alles, was später helfen kann zu zeigen, dass es kein normaler Verschleiß war.
  • Kontakt zum Verkäufer aufnehmen: Informieren Sie umgehend den Verkäufer über den Vorfall. Tun Sie das schriftlich (E-Mail, WhatsApp mit Screenshot, oder Einschreiben, je nach bisherigem Kommunikationsweg). Teilen Sie mit, dass ein gravierender Defekt (Motorschaden) aufgetreten ist und dass Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wichtig: Fordern Sie den Verkäufer auf, sich zur Nacherfüllung zu äußern. Bei einem Motorschaden ist die Nacherfüllung meist eine Motorreparatur oder -austausch. Geben Sie dem Verkäufer die Chance, das auf seine Kosten durchführen zu lassen.



Ansprüche: Reparatur oder Rückabwicklung

Bei einem bestätigten Motorschaden als Sachmangel haben Sie im Grundsatz die üblichen Gewährleistungsrechte:

  • Nachbesserung: Sie können verlangen, dass der Verkäufer den Motor instand setzt. Das kann bedeuten: Generalüberholung, Tauschmotor einbauen, oder ein vergleichbares Ersatzfahrzeug stellen. Für Sie als Käufer ist das zunächst vielleicht nicht attraktiv (wer will schon einen instandgesetzten Motor an einem quasi “Montagsauto”?), aber das Gesetz sieht Nachbesserung vorrangig vor. Geben Sie dem Verkäufer diese Möglichkeit. Ein seriöser Händler wird unter Umständen den Motor austauschen lassen oder Ihnen ein alternatives Fahrzeug anbieten.
  • Rücktritt: Bei einem so gravierenden Mangel wie einem Motorschaden ist der Rücktritt in der Regel gerechtfertigt, wenn nicht umgehend eine erfolgreiche Reparatur erfolgt. Sie müssen aber auch hier zunächst eine Frist setzen (außer der Verkäufer weigert sich direkt). Das heißt, Sie schreiben z.B.: “Hiermit fordere ich Sie auf, den Motorschaden auf Ihre Kosten zu beheben oder das Fahrzeug zu ersetzen. Sollte binnen 14 Tagen keine einvernehmliche Lösung (Reparaturbeginn) erfolgen, werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten.” Verstreicht die Frist oder scheitert ein Reparaturversuch, erklären Sie den Rücktritt und verlangen Ihr Geld zurück.
  • Minderung: Sie könnten theoretisch auch den Preis mindern, aber bei einem kaputten Motor ist das Auto faktisch ohne teure Reparatur nicht nutzbar. Eine Minderung käme allenfalls in Frage, wenn Sie den Motor selbst tauschen lassen würden und der Verkäufer Ihnen einen Teil zahlt. Praktikabler ist hier meist Rücktritt, denn ein Auto mit defektem Motor ist für Sie wertlos.
  • Schadensersatz: Ein Motorschaden kann Folgeschäden und Kosten nach sich ziehen (z.B. Kosten für Abschleppen, Gutachten, vielleicht sogar Ausfallkosten, wenn Sie beruflich drauf angewiesen sind). Diese können Sie als Schadensersatz geltend machen. Bei Verbraucherkauf muss der Händler diese Kosten übernehmen, da er in Verzug gerät mit der Lieferung einer mangelfreien Sache. Dazu gehören z.B. auch die Werkstattdiagnosekosten und das Abschleppen. Wichtig ist, Quittungen aufzubewahren.



Privatkauf: Möglichkeiten bei Motorschaden

Wenn Sie von privat gekauft haben und der Verkäufer die Haftung ausgeschlossen hat, ist die Lage schwierig. Ein paar denkbare Ansatzpunkte:

  • Arglistige Täuschung: Wie oben erwähnt, wenn Indizien vorliegen, dass der Verkäufer vom schlechten Zustand des Motors wusste (z.B. Ölverbrauch verschwiegen, Motorgeräusche klein geredet mit “ist normal”) oder gar Beweise dafür (vielleicht hat er in der Vergangenheit schon Motorprobleme beheben lassen und das verschwiegen, was sich aus Unterlagen ergibt), könnten Sie den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Gelingt das, wird der Kauf rückabgewickelt wie beim Rücktritt.
  • Garantie des Verkäufers: Hat der Privatverkäufer Ihnen irgendetwas zugesichert? Z.B. “Motor wurde vor kurzem überholt” oder “Top Zustand garantiert”. Solche Zusicherungen können als Beschaffenheitsgarantie gelten. Wenn die falsch sind, haftet der Verkäufer trotz Ausschluss.
  • Gewährleistungsausschluss unwirksam: In seltenen Fällen kann ein Gewährleistungsausschluss unwirksam sein, etwa wenn er überraschend im Kleingedruckten stand (unüblich bei Privatverkauf, meist wird er klar formuliert) oder wenn der Vertrag doch als Verbrauchsgüterkauf zu werten ist, weil der Verkäufer ein Autohändler in Verkleidung war.


Oft bleibt Geschädigten bei Privatkauf nur der Weg, sich direkt an den Hersteller zu wenden, falls noch eine Kulanzregelung oder Restgarantie besteht, oder den Schaden selbst zu tragen. Man kann aber versuchen, gütlich mit dem Verkäufer zu reden – manchmal zeigt dieser sich aus Moral oder Angst vor Streit bereit, wenigstens etwas beizutragen.



Tipps, um Ihren Anspruch durchzusetzen

  • Rechtsbeistand einschalten: Bei so einem großen Schaden wie einem Motorplatzer sollten Sie frühzeitig einen Anwalt konsultieren. Die Gegenseite (vor allem Händler) wird dann merken, dass Sie es ernst meinen. Außerdem hilft ein Anwalt, typische Fehler zu vermeiden und die Kommunikation auf den Punkt zu bringen.
  • Nicht selbst reparieren (ohne Absprache): Lassen Sie den Verkäufer entscheiden, was mit dem Fahrzeug passiert. Wenn Sie eigenmächtig den Motor tauschen lassen, bevor der Verkäufer in Verzug ist oder das ablehnt, riskieren Sie auf den Kosten sitzenzubleiben. Nur wenn der Verkäufer zustimmt oder es notfallmäßig passieren musste, kann man Ersatz verlangen.
  • Dokumentation: Halten Sie alle Schritte fest. Wer hat was gesagt, wann Fristen gesetzt, welche Reaktionen kamen. Falls es vor Gericht geht, ist ein lückenloses Protokoll sehr hilfreich.
  • Geduld, aber nicht zu viel: Geben Sie dem Verkäufer eine faire Chance, aber auch nicht ewig. Ein Motortausch kann einige Wochen dauern, klar. Aber es sollte zumindest eine verbindliche Zusage und Termin geben. Wenn der Verkäufer auf Zeit spielt oder Ausreden liefert, ziehen Sie rechtzeitig die Reißleine (Rücktritt erklären und ggf. klagen).



Fazit: Ihre Rechte beim Motorschaden schützen

Ein Motorschaden nach dem Autokauf ist ein drastischer Fall der Sachmängelhaftung. In den meisten Fällen berechtigt er zum Rücktritt, sofern der Verkäufer nicht umgehend eine akzeptable Lösung anbietet. Lassen Sie sich nicht abspeisen mit Sprüchen wie “Gebrauchtkauf ist Risiko des Käufers” – zumindest bei Händlerkäufen haben Sie klare Rechte.

Unsere Kanzlei in Bonn hat schon viele Mandanten aus NRW in ähnlich ärgerlichen Situationen vertreten. Wir wissen, welche Argumente ziehen und wie man den Druck aufbaut, damit Sie entweder ein repariertes Fahrzeug oder Ihr Geld zurückbekommen. Ein Motorschaden muss nicht Ihr finanzielles Aus bedeuten – mit juristischem Sachverstand lässt sich oft erreichen, dass der Verkäufer Verantwortung übernimmt.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur KFZ-Rückgabe nach Motorschaden haben. Wir stehen Ihnen in Bonn, Köln und Umgebung zur Seite, damit Sie den Kopf nicht in den Sand stecken müssen, sondern mit klaren nächsten Schritten Ihre Ansprüche sichern. Egal ob außergerichtlich oder vor Gericht – wir kämpfen dafür, dass Sie nicht auf dem Defekt sitzenbleiben.



Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das KFZ-Recht und die Rückabwicklung von Fahrzeugkaufverträgen und vertreten Sie in NRW (Bonn, Euskirchen, Sankt Augustin, Sinzig, Koblenz, Hürth etc. und im Raum Köln) sowie bundesweit.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine vollständige rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem qualifizierten Anwalt.




Philip Bafteh
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