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Kinder kommen nach falschem Sachverständigengutachten in Pflegefamilien – wer haftet?

  • 3 Minuten Lesezeit
Kinder kommen nach falschem Sachverständigengutachten in Pflegefamilien – wer haftet?
anwalt.de-Redaktion

Das deutsche Grundgesetz sieht es als natürliches Recht der Eltern an, sich um die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Damit verbunden sind zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht. Eltern dürfen diese Rechte nur dann entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Gefährdung des Kindeswohls als Voraussetzung für den Sorgerechtsentzug

Kinder können also nur dann den Eltern „weggenommen“ werden, wenn ihre körperliche, seelische oder geistige Gesundheit z. B. durch andauernde Misshandlung oder Vernachlässigung gefährdet ist. Das Jugendamt schreitet also ein, wenn Eltern ihre Kinder regelmäßig schlagen, nicht ausreichend ernähren oder demütigen.

Es stellt aber nicht jede Ohrfeige gleich eine Gefährdung des Kindeswohls dar und auch im Bereich der seelischen Misshandlung sind Fälle selten so eindeutig wie etwa ein in der Dunkelheit eingesperrtes und gefesseltes Kind. 

Kindeswohlgefährdung – ja oder nein?

Die berühmte Frage nach der Gefährdung des Kindeswohls ist deshalb praktisch sehr schwer zu beantworten. Hinzu kommt, dass dem Jugendamt als der zuständigen Behörde hierfür meist das notwendige Fachwissen fehlt. Ein gebrochener Arm kann sowohl Folge einer körperlichen Misshandlung sein als auch Folge eines harmlosen Sturzes vom Fahrrad.

Das Jugendamt beauftragt deshalb Sachverständige, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Was passiert aber, wenn ein solches Gutachten falsch ist? Mit der Frage, wer für Fehler in einem Sachverständigengutachten haftet, musste sich das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Fall auseinandersetzen.

Jugendamt bringt Kinder in Pflegefamilie

Im vorliegenden Fall hatte das Jugendamt zwei Kleinkinder über ein halbes Jahr lang in Pflegefamilien untergebracht. Grundlage für die Entscheidung war die Einschätzung einer Rechtsmedizinerin, die als Sachverständige in ihrem Gutachten u. a. zu dem Ergebnis kam, dass die Verletzungen eines Kindes mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Schütteltrauma zurückzuführen seien.

Später stellt sich jedoch heraus, dass diese Einschätzung falsch war. Die Auffälligkeiten der beiden Kleinkinder waren nicht auf Kindesmisshandlungen, sondern auf Erbkrankheiten zurückzuführen.

Grob fahrlässige Einschätzung der Gutachterin

Die Sachverständige hatte sich bei der Erstellung ihres Gutachtens nur auf die Aktenlage gestützt und in dem Gutachten andere Ursachen als eine Kindesmisshandlung ohne weitere Überprüfung ausgeschlossen – obwohl für die Auffälligkeiten der Kinder auch andere Ursachen in Betracht kamen wie die später erkannte Erbkrankheit oder ein Verkehrsunfall.

Dies hätte die Rechtsmedizinerin in ihrem Gutachten offenlegen müssen. Weil die Sachverständige diese Hinweise in ihrem Gutachten weggelassen hat, hat sie bei der Erstellung des Gutachtens gegen allgemeine wissenschaftlich-fachliche Standards verstoßen. Ihre Einschätzung, die Kinder seien mit hoher Wahrscheinlichkeit körperlich misshandelt worden, war deshalb grob fahrlässig.

Schmerzensgeld als Entschädigung

Die beiden Kleinkinder und ihre Eltern verklagten sowohl die Rechtsmedizinerin, die das Gutachten fehlerhaft erstellt hat, als auch die Mainzer Uniklinik als Arbeitgeberin der Rechtsmedizinerin auf Schmerzensgeld.

Das falsche Gutachten hatte dazu geführt, dass das Jugendamt das Sorgerecht für die beiden Kinder erhielt und sie bei Pflegefamilien unterbrachte. Da sich der Verdacht der Kindesmisshandlung später als falsch herausstellte und somit auch das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt gefährdet war, wollten Kinder und Eltern für den erlittenen Trennungsschmerz mit einem Schmerzensgeld entschädigt werden.

Im Gegensatz zum Landgericht Mainz lehnte das Oberlandesgericht Koblenz eine persönliche Haftung der Rechtsmedizinerin für das fehlerhafte Gutachten ab.

Landkreis haftet als Träger des Jugendamts

Das Jugendamt hatte als „Wächterin des Kindeswohls“ den Verdacht, dass im vorliegenden Fall das Wohl der beiden Kleinkinder durch körperliche Misshandlungen gefährdet ist. Es beauftragte die beklagte Rechtsmedizinerin damit, in einem Sachverständigengutachten zu klären, ob es sich tatsächlich um einen Fall der Kindesmisshandlung handelt.

Durch das fehlende Fachwissen des Jugendamts ist das Gutachten der Rechtsmedizinerin die wesentliche und tragende Entscheidungsgrundlage des Jugendamts. Deshalb hat auch die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens selbst ein öffentliches Amt ausgeführt, für das sie nicht selbst, sondern der Staat als Auftraggeber haftet.

Der gesetzliche Auftrag der Rechtsmedizinerin führt also dazu, dass sie selbst den Kindern und ihren Eltern kein Schmerzensgeld zahlen muss. Stattdessen haftet der Landkreis als Träger des Jugendamts, das den Auftrag erteilt hat.

Fazit: Grundsätzlich haften Sachverständige für fehlerhafte Gutachten. Wenn sie aber gesetzlich von einer Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, führen sie ein öffentliches Amt aus. In diesem Fall haben nicht sie für Fehler einzustehen, sondern die Körperschaft, die sie beauftragt hat.

(OLG Koblenz, Urteil v. 18.03.2016, Az.: 1 U 832/15)

Foto(s): ©Adobe Stock/ivanko80

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